BGH: Kundenbonus von einem Euro je verschreibungspflichtiges Medikament

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit Boni bei der Einlösung von Rezepten in zwei Entscheidungen konkretisiert und dafür deutliche Grenzen gesetzt.
In dem einen Fall, der vom BGH zu entscheiden war, hatte die Versandapotheke mycare für jedes verschreibungspflichtige Medikament auf einem Rezept einen Kundenbonus in Höhe von 1,50 Euro versprochen. Dagegen war die Wettbewerbszentrale vorgegangen. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt folgte ihrer Argumentation und entschied, dass dieses Modell wettbewerbsrechtlich nicht mehr zulässig sei. In einem zweiten Verfahren ging es um ein Bonus-Modell, bei dem eine Apotheke pro Rezeptposition einen sofort einlösbaren Einkaufsgutschein in Höhe von einem Euro gewährt hatte. Danach konnte der Bonus bei maximal drei Euro pro Rezept liegen.
Nach Auffassung des BGH sind Zugaben bis zu einem Euro im Sinne des Heilmittelwerberechts als geringwertig einzustufen und damit nicht zu beanstanden. Dieser Betrag gelte pro Rezeptposition, so dass maximal drei Euro pro Rezept als Bonus gewährt werden dürfen. Der BGH stellte auch klar, dass die Bagatellgrenze allein eine Sache des Wettbewerbsrechts sei. Was Berufs- und Verwaltungsgerichte in ihrer eigenen Zuständigkeit entscheiden, sei eine andere Sache. (Bundesgerichtshof, Urteile vom 8. Mai 2013 – Az.: I ZR 90/12 und I ZR 98/12. Die schriftlichen Gründe der Entscheidung liegen noch nicht vor.)
Fazit:
Ein Kundenbonus darf die Höhe von einem Euro pro verschreibungspflichtigem Medikament und maximal drei Euro pro Rezept nicht überschreiten; andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
Autor:
Marcus Bodem
Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin

 

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