Wettbewerbsverbot für angestellte Ärzte nur mit Karenzentschädigung wirksam

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat aktuell klar gestellt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für angestellte Ärzte ohne Karenzentschädigung nichtig ist – also eine Entschädigung für das befristete Tätigkeitsverbot. Die Nichtigkeit gilt aber für beide Seiten!
In dem Fall (Az.: 10 AZR 448/15) sah der Arbeitsvertrag ein zweijähriges Wettbewerbsverbot nach Ende des Arbeitsverhältnisses vor. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro fällig; eine Karenzentschädigung war nicht vereinbart. Die Klägerin hielt sich während der zwei Jahre an das Wettbewerbsverbot und verlangte danach eine monatliche Karenzentschädigung von 604,69 Euro, insgesamt also mehr als 14.000 Euro von ihrem Ex-Arbeitgeber.
Während die Vorinstanzen der Arbeitnehmerin recht gaben, wies das BAG die Klage ab: das Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist von Anfang an nichtig und kann auch nicht durch eine sogenannte „salvatorische“ Klausel geheilt werden. Entsprechend können weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Rechte aus der Klausel herleiten.
Praxistipp: „Als Arbeitgeber sollten Sie sich sehr genau überlegen, ob Sie nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Ihren Mitarbeitern vereinbaren“, sagt Can Dertürk, Ecovis-Rechtsanwalt in Passau, „denn im Zweifel bezahlen Sie für’s Nichtstun.“
Can Dertürk, Rechtsanwalt bei Ecovis in Passau

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