Update zu Novemberhilfe, Ü-Hilfe & Neustarthilfe

Update zu Novemberhilfe, Ü-Hilfe & Neustarthilfe

7 min.

Neben der Novemberhilfe, die die Umsatzeinbrüche im Zuge des November-Lockdowns ausgleichen soll, geht die Überbrückungshilfe in die dritte Runde und enthält die Neustarthilfe, die besonders Soloselbständige unterstützen soll. Ein Update.

Der Staat bringt weitere Unterstützungsprogramme auf den Weg

  • Aktuell können Unternehmen, die corona-bedingt Umsatzeinbrüche erleiden, im Rahmen der Überbrückungshilfe II einen Antrag auf Fixkostenzuschuss für den Förderzeitraum September bis Dezember 2020 zu stellen.
  • Daneben wurde die Novemberhilfe auf dem Weg gebracht (Informationen hier)
  • Das Wirtschaftsministerium und Finanzministerium haben zudem erste Informationen zur Überbrückungshilfe III bekanntgegeben. Diese wird um eine Neustarthilfe ergänzt.

Neues zur Überbrückungshilfe II

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020). Wurde bis zum 31. Januar 2021 verlängert.


Neues zur Novemberhilfe

Über die Eckpunkte zur Novemberhilfe haben wir bereits berichtet. Antragsberechtigt sind nun direkt Betroffene und indirekt Betroffene, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Erweiterung des Antragstellerkreises
Die Antragsberechtigung wurde nun erweitert. Aufgenommen wurde, dass Unternehmen antragsberechtigt sind, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft unter anderem Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen. Diese Unternehmen und Selbständige müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert, kann bei Erbringungen der oben genannten Nachweise einen Antrag stellen. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da aber Veranstaltungsagentur Vertragspartner des Caterers ist und nicht die Messe direkt, ist diese Klarstellung wichtig. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen Unterstützung.

Zunächst Abschlagzahlungen
Die technische Umsetzung der Antragstellung wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb sollen Soloselbständige und Unternehmen ab Ende November Abschlagszahlungen beantragen können. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.

So beantragen Sie eine Abschlagzahlung

  1. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  2. Die Antragstellung startet voraussichtlich am 25. November 2020.
  3. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  4. Die Antragstellung soll einfach und unbürokratisch erfolgen. Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellenden vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird derzeit vorbereitet, damit es im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.


Aktuelles zur Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III schließt zeitlich an die Überbrückungshilfe II an. Der Förderzeitraum umfasst Januar 2021 bis Juni 2021. Die Details stehen zwar fest, wurden allerdings nicht bekannt gegeben. Angekündigt sind weitere Verbesserungen gegenüber der Überbrückungshilfe II.

Was ist bisher bekannt?
In der Überbrückungshilfe III sollen auch Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen ansetzbar sein. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.

Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen eine einmalige Betriebskostenpauschale erhalten, die sogenannte Neustarthilfe.

Was ist über die Neustarthilfe bekannt?
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige besonders unterstützt. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.

Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

Wie hoch ist die Unterstützung?
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro. Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Beispiel:

Jahresumsatz 2019ReferenzumsatzNeustarthilfe (max. 25 Prozent)
ab 34.286 Euro20.000 Euro und mehr5.000 Euro (Maximum)
30.000 Euro17.500 Euro4.375 Euro
20.000 Euro11.666 Euro2.917 Euro
10.000 Euro5.833 Euro1.458 Euro
5.000 Euro2.917 Euro729 Euro

Werden Sozialleistungen auf die Neustarthilfe angerechnet?
Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.

Wie erfolgt die Auszahlung?
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beispiel: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

Muss die Neustarthilfe zurückbezahlt werden?
Es handelt sich um einen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

Ab wann kann man Anträge stellen?
Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

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