Ferienjobber einstellen: Das müssen Arbeitgeber beachten
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Ferienjobber einstellen: Das müssen Arbeitgeber beachten

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Die Sommerferien stehen vor der Tür. Viele Betriebe nutzen diese Zeit, um personelle Engpässe in der Urlaubszeit mithilfe der kurzfristigen Beschäftigung von Schüler:innen und Studierenden zu überbrücken. Welche arbeits- und steuerrechtlichen Aspekte dabei zu beachten sind, erklärt Unternehmensberater Andreas Bachmeier.

Altersbeschränkung

Nach § 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) dürfen Kinder (unter 15 Jahren) grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern maximal 4 Wochen im Jahr jobben. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. „Es empfiehlt sich, bei minderjährigen Ferienjobbern eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen“, rät Bachmeier.

Ruhepausen

Hinsichtlich der Ruhepausen gilt: Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden ist eine Ruhepause von 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine Ruhepause von 60 Minuten einzuhalten. Außerdem dürfen Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden (Ausnahmen gelten z.B. für Bäckereien, Krankenhäuser, Landwirtschaft). Für Schüler:innen ab 18 Jahren gelten im Vergleich zu anderen volljährigen Beschäftigten keine besonderen Regelungen.

Arbeitssicherheit

Für Ferienjobber sind gefährliche und körperlich anstrengende Arbeiten verboten. Dazu gehören zum Beispiel das Heben schwerer Lasten, Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, Arbeiten unter extremen Bedingungen wie Hitze, Kälte oder Nässe, der Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen sowie Akkordarbeit.

Lohn- und Urlaubsanspruch

Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn. Ausnahmen gelten für Ferienjobber unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für Ferienjobber beträgt:

  • mindestens 30 Werktage (Jugendliche < 16 Jahre)
  • mindestens 27 Werktage (Jugendliche < 17 Jahre)
  • mindestens 25 Werktage (Jugendliche < 18 Jahre)

Bei der Berechnung der Urlaubstage geht das Gesetz wie das BUrlG von der 6-Tage-Woche aus, so dass wegen der 5-Tage-Woche nach § 15 JArbSchG eine Umrechnung erfolgen muss. Durch Tarifverträge können sich jedoch unter Umständen Abweichungen ergeben. Sind Entgelt und Urlaub tarifvertraglich geregelt, gelten die tarifvertraglichen Regelungen.

Steuern und Sozialabgaben

Ferienjobs können als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet werden. Eine kurzfristige Beschäftigung ist unabhängig von der Höhe des Verdienstes sozialversicherungsfrei. Entscheidend ist die Dauer der Beschäftigung. Sie darf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten. Trotzdem sind Ferienjobber lohnsteuerpflichtig. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung fällt in der Regel eine Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 25 % an. Ansonsten ist die Lohnsteuer nach den elektronischen Steuermerkmalen des Ferienjobbers abzuführen.

Minijob-Zentrale anmelden

Die An- und Abmeldung der kurzfristigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale obliegt dem Arbeitgebenden. In diesem Fall sind nur die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage abzuführen. Da Aushilfen in kurzfristigen Minijobs sozialversicherungsfrei sind, besteht auch keine Krankenversicherung über die Beschäftigung. Um sicherzustellen, dass ein Ferienjobber im Krankheitsfall anderweitig abgesichert sind, müssen Arbeitgebende seit Januar 2022 bei der Anmeldung des kurzfristig Beschäftigten angeben, wie dieser während der Beschäftigung krankenversichert ist. Schüler:innen und Studenten:innen sind oft über die Familienversicherung versichert.

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Ansprechpartner

Andreas Bachmeier
Unternehmensberater in Dingolfing
Tel.: +49 8731-7596-0

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