Werbung: Mediziner müssen zwischen gewerblicher und ärztlicher Tätigkeit trennen
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Werbung: Mediziner müssen zwischen gewerblicher und ärztlicher Tätigkeit trennen

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Patientinnen und Patienten müssen darauf vertrauen können, dass ihr Arzt keine gewerblichen Interessen verfolgt. Deshalb müssen Ärzte in erster Linie sachlich informieren. Produktwerbung ist von der Werbung für ärztliche Tätigkeit klar zu trennen.

Darum ging es im verhandelten Fall

Auf seiner Webseite für die Praxis bot der Mediziner noch eine Informationsseite über eigene Kosmetikprodukte an, die über eine Weiterleitung zu seinem Online-Shop führte. Für das Landgericht Frankfurt präsentierte er seine ärztlichen Leistungen im Kontext mit einem gewerblichen Verkauf seiner Kosmetikprodukte. Eine Vermischung von ärztlicher und gewerblicher Werbung verbietet aber Paragraph 3 der hier maßgeblichen Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein. Ärztinnen und Ärzte dürfen ihren Namen in Verbindung mit ihrer ärztlichen Berufsbezeichnung nicht in unlauterer Weise vermarkten. Weiterhin untersagt die Berufsordnung berufswidrige, also eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Ebenso ist Werbung für die eigene oder die gewerbliche Tätigkeit sowie für Produkte im Zusammenhang mit der eigenen ärztlichen Tätigkeit unzulässig.

Hier lesen Sie mehr: (https://www.ecovis.com/medizin/aerztliches-werberecht-die-grenze-zwischen-information-und-werbung-kennen/)

Es ist Ärzten nicht grundsätzlich verboten, Werbung für ihre ärztliche oder gewerbliche Tätigkeit zu machen, so das Fazit des Landgerichts Frankfurt in seinem Urteil vom 29. Oktober 2021 (3 – 10 O 27/21). Wichtig ist, dass klar zwischen Eigenwerbung des Arztes für seine ärztliche Tätigkeit und gewerblicher Produktwerbung unterschieden wird.

Neben einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung, wie zum Beispiel Unterlassungsanspruch eines Konkurrenten, können dem Arzt auch berufsrechtliche Sanktionen, wie Geldbuße, drohen.

Darauf sollten Ärztinnen und Ärzte achten

Entsprechende Regelungen gibt es auch in den zahnärztlichen Berufsordnungen. So ist es einem Zahnarzt nach der Musterberufsordnung untersagt, die zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder diese für gewerbliche Zwecke zu gestatten.

„Ärzte sollten sehr vorsichtig sein, wenn sie in irgendeiner Form werben wollen. Gerade wenn es um eine Pflegeserie geht, dürfen sie die medizinischen Leistungen nicht mit Produktwerbung in Verbindung bringen“, erklärt Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München. Mediziner sollten sich vorab rechtlich beraten lassen, falls sie Produkte empfehlen und sogar selbst vertreiben wollen.

Daniela Groove
Rechtsanwältin
Tel.: +49 89 217516-700
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