Therapeuten Pflichtmitglieder in der Industrie- und Handelskammer?

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Grundsätzlich sind natürliche Personen oder Gesellschaften, die ausschließlich einen freien Beruf ausüben und nicht in das Handelsregister eingetragen sind, von der Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer (IHK) ausgenommen und unterliegen nicht der Beitragspflicht.

Vorsicht ist aber angesagt, wie der folgende Fall zeigt:
Eine Logopädin betrieb als Heilzentrum „E“ eine Praxis für Logopädie, Physiotherapie und Ergotherapie. Die Bereiche Ergotherapie und Physiotherapie ließ sie mangels eigener Qualifikation durch angestellte Mitarbeiter erbringen. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte nicht. Das Finanzamt hatte ihre Einkünfte aus dem Teilbereich der Logopädie als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit eingestuft, für die keine Gewerbesteuerpflicht besteht. Für die Einkünfte aus den Teilbereichen Ergotherapie und Physiotherapie wurde die Gewerbesteuerpflicht allerdings bejaht, da diese Tätigkeiten von angestellten Mitarbeitern mit entsprechender Ausbildung durchgeführt wurden.
Die Klage der Logopädin gegen einen Beitragsbescheid der IHK hatte keinen Erfolg. Die Feststellung des Finanzamtes bezüglich der Gewerbesteuerpflicht von Einkünften ist allein maßgebend für die Frage der Kammerzugehörigkeit und bindet die jeweilige IHK in ihrer Entscheidung.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Logopädin nicht von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen sei, da sie nicht ausschließlich freiberuflich tätig war. Aufgrund ihrer fehlenden fachlichen Kenntnisse für Physiotherapie und Ergotherapie entfiel die eigenverantwortliche Leitung dieser Teilbereiche und damit die Freiberuflichkeit.
Wichtig ist daher: Bei Uneinigkeit über die Frage, ob Ihre Einkünfte der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, müssen Sie den Bescheid des Finanzamtes innerhalb einer Frist von einem Monat anfechten. Wird diese Frist versäumt, kann die Entscheidung nicht mehr beanstandet werden und ist damit auch für die Frage der Kammerzugehöri gkeit bindend.
(VG Gießen, Urteil vom 28.02.2007- 8 E 4187/05)
Isabel Wildfeuer
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