Sozialversicherung: Poolärzte sind nicht selbstständig
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Sozialversicherung: Poolärzte sind nicht selbstständig

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Poolärzte im vertragsärztlichen Notdienst sind sozialversicherungspflichtig, weil sie als Angestellte und nicht als Selbstständige einzustufen sind. Ausschlaggebend dafür ist die notwendige Eingliederung in die Betriebsabläufe der Notdienststelle, die Zahlung eines Stundenlohns und die fehlende eigene Abrechnungsbefugnis der Poolärzte.

Poolärzte und der ärztliche Notdienst

Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (KV, KZV) und die Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung haben einen Sicherstellungsauftrag zu erfüllen. Dieser umfasst die Aufgabe, die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung auch zu den sprechstundenfreien Zeiten zu gewährleisten. Die KVen und KZVen müssen daher einen ambulanten ärztlichen Notdienst (Bereitschaftsdienst) organisieren, an dem grundsätzlich jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt teilnehmen muss. Das schließt aber nicht automatisch den notärztlichen Rettungsdienst mit ein.

Der Unterschied zwischen Not- und Rettungsdienst besteht darin, ob eine besonders schwerwiegende akute Gesundheitsstörung, zum Beispiel ein Schlaganfall oder Herzinfarkt zu behandeln ist oder weniger gravierende Gesundheitsstörungen aufgetreten sind. Der ärztliche Bereitschaftsdienst wird also für diejenigen Patienten geleistet, die nicht lebensbedrohlich erkrankt sind, deren Behandlung jedoch nicht bis zur nächsten üblichen Sprechstunde warten kann.

Auch Nicht-Vertragsärzte können am Notdienst als Poolärzte teilnehmen. Sie übernehmen freie Bereitschaftsdienste und entlasten so die eigentlich zum Bereitschaftsdienst verpflichteten Vertragsärzte. Dazu erfolgt eine mögliche Dienstübernahme durch Poolärzte meist über Online-Tauschbörsen der KVen. Hier können sie freie Bereitschaftsdienste übernehmen, Dienste zur Abgabe anbieten und Dienste tauschen. Bisher waren die KVen der Überzeugung, dass zwischen den Poolärzten und der KV keine abhängige Beschäftigung besteht. Die Poolärzte würden ihre ärztlichen Leistungen im Bereitschaftsdienst selbstständig und nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erbringen.

Von einer abhängigen Beschäftigung in einem fremden Betrieb spricht man, wenn

  • der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und
  • der Beschäftigte einem der Zeit, der Dauer, des Orts und der Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich

  • durch das eigene Unternehmerrisiko,
  • das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte,
  • die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und
  • die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit

gekennzeichnet.

Zahnarzt im ärztlichen Notdienst – der verhandelte Fall

Ein Zahnarzt verkaufte seine Praxis und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er immer wieder Notdienste, die von der KZV organisiert wurden. Nachdem es zwischen dem Zahnarzt und der KZV zu Unstimmigkeiten in Bezug auf Behandlungsmodalitäten gekommen war, wollte der Zahnarzt im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens feststellen lassen, dass es sich bei seiner Tätigkeit eigentlich um ein Arbeitnehmerverhältnis gehandelt habe. Er forderte die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, weiteren Arbeitslohns und Urlaubsabgeltung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen sahen den Zahnarzt wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als Selbstständigen an.

Sozialversicherungspflicht durch Bundessozialgericht bestätigt

Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte am 24. Oktober 2023, dass ein Zahnarzt, der als Poolarzt im Notdienst tätig ist, nicht automatisch selbstständig ist, nur weil er an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt (B 12 R 9/21 R). Der Arzt sei wegen seiner Eingliederung in die Betriebsabläufe sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen: Er konnte nicht selbst seine Leistungen individuell patientenbezogen abrechnen, sondern erhielt eine stundenweise Bezahlung. Dieses Stundenhonorar erhielt er auch unabhängig von konkreten Behandlungen.

Das sollten Poolärzte und Notdienste jetzt machen

Das Verfahren betrifft einen Einzelfall und ist nicht als Präzedenzfall zu werten. Die praktische Organisation des Notdienstes unterscheide sich derart in den einzelnen Bundesländern, sodass diese Einzelfallentscheidung nicht per se auf alle Poolärzte im Notdienst in Deutschland übertragbar sein soll.

„Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich in sehr ähnlich gelagerten Modellen, ein kostenloses Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anzustoßen“, sagt Theresa Günther, Steuerberaterin und Fachberaterin für das Gesundheitswesen bei Ecovis in München. Und weiter: „Aufgrund des BSG-Urteils sollten Betroffene aber mit einem negativen Bescheid rechnen. In diesem Fall ist schon im Vorfeld zu überprüfen, welche Konsequenzen das für die derzeitig gelebten Vertragsmodelle hat und wie im Zweifel eine Neuorganisation des Notdienstes erforderlich sein kann.“

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