Protonentherapie bei Brustkrebs ist keine Kassenleistung

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So unscheinbar das neueste Urteil des Bundessozialgerichtes auf den ersten Blick sein mag: Dass die Protonentherapie bei Brustkrebs keine Kassenleistung wird ist das eine. Das noch wichtigere Aussage der Richter dahinter ist vielmehr: Das Bundesgesundheitsministerium darf nicht entscheiden, welche Therapien Kassenleistungen werden.
Auf Klage des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) entschied das Bundessozialgericht, dass das Ministerium dem GB-A keine Weisungen zu erteilen hat. Damit steht fest, dass die Entscheidung des GB-A von dem Gesundheitsministerium, wie im Gesetz vorgeschrieben, zwar überprüft werden kann. Die Rechte auf Kontrolle sind jedoch, so die Richter, auf rechtliche Fehler beschränkt. Aus diesen Regelungen lässt sich inhaltlich kein direktes Weisungsrecht herleiten.
Für die Richter stand fest, dass die vorliegend verhandelte Protonentherapie nicht in ausreichendem Maße wissenschaftlich begründet ist. Es lägen keine ausreichenden wissenschaftlichen Nachweise über Wirksamkeit und Vorteile gegenüber der bisher genutzten Photonenbestrahlung vor.
BSG Az.: B 6 A 1/08 R
Sandra Ide
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht

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