Pflicht zum Notfalldienst gilt auch am Ort der Zweigpraxis
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5. März 2010
Trotz vieler Erleichterungen, die sich durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ergeben haben, bringen die Neuerungen auch Nachteile mit sich – insbesondere für Praxen mit mehreren Standorten: So hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) Ende vergangenen Jahres entschieden, dass Vertragsärzte auch am Sitz ihrer Zweigpraxis am organisierten Notfalldienst teilnehmen müssen.