Pflicht zum Notfalldienst gilt auch am Ort der Zweigpraxis

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Trotz vieler Erleichterungen, die sich durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ergeben haben, bringen die Neuerungen auch Nachteile mit sich – insbesondere für Praxen mit mehreren Standorten: So hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) Ende vergangenen Jahres  entschieden, dass Vertragsärzte auch am Sitz ihrer Zweigpraxis am organisierten Notfalldienst teilnehmen müssen.

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