Neue Regelung zum Regelleistungsvolumen (RLV) ab 01.07.2009

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Mehr Honorargerechtigkeit im Einzelfall und eine vorsorgliche Korrektur möglicher Fehlentwicklungen versprechen die Beschlüsse des Bewertungsausschusses, die nachdem sie regional in die Honorarverträge integriert wurden, zum 01.07.2009 wirksam wurden.
Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

  • Zuschläge für Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten durch Erhöhung des praxisbezogenen RLV zunächst bis 31.12.2009:
    • für fach- und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe um 10%.
    • für fach- und schwerpunktübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Arztgruppen bzw. Schwerpunkten um 5% je Arztgruppe bzw. Schwerpunkt für maximal bis sechs Arztgruppen bzw. Schwerpunkte, für jede weitere Arztgruppe bzw. jeden weiteren Schwerpunkt um 2,5%, jedoch insgesamt höchstens um 40%.
  • Änderung der Fallzählung in ärztlichen Kooperationen: Entgegen der ursprünglichen Planung, wonach die RLV ab 01.07.2009 auf Grundlage der Arztfälle berechnet werden sollten, knüpfen die arzt- und praxisbezogenen RLV wie in den Quartalen I und II/09 weiter an den Behandlungsfall an, um die Fallwertvermehrung zu verhindern.
  • Erstmalige Normierung der Regelung für Praxen in der Anfangsphase bezüglich des Ansatzes der Fallzahlen.
  • In Bayern erfolgte schon ab I/09 eine Berücksichtigung der Anfangsphase von Praxen (sog. Jungpraxen) durch Gewährung der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe. Unter einer Jungpraxis versteht man eine Praxis, die sich noch im Aufbau befindet. Dies ist der Fall, wenn seit der Erstniederlassung nicht mehr als 20 Quartale vergangen sind. Hat eine Jungpraxis den Fachgruppendurchschnitt im Vorjahresquartal noch nicht erreicht, werden die eigenen Fallzahlen im Abrechnungsquartal angesetzt. Soweit jedoch die eigenen Fallzahlen im Abrechnungsquartal über dem Fachgruppendurchschnitt liegen, wird der Fachgruppendurchschnitt zum Ansatz genommen.
  • Herausnahme weiterer Leistungen aus dem RLV und Vergütung als freie Leistungen
  • wie z.B. Gesprächs- und Betreuungsleistungen der Psychiater (GOP 14220, 14222, 21216, 21220, 21222), Dialysebehandlungen (Abschnitt 13.3.6.), anästhesiologische Leistungen (Abschnitt 5.5.) und die Spiegelung der Bronchien (GOP 09315, 09316, 13662 bis 13670).
  • Praxisbesonderheiten: Bei der Festsetzung der Praxisbesonderheiten zur Erhöhung des RLV ist eine Verrechnung mit Unterschreitungen des durchschnittlichen Fallwertes einer Arztgruppe bei anderen Ärzten derselben Praxis möglich. D.h., dass das RLV eines Arztes weniger stark oder gar nicht erhöht wird, wenn der individuelle RLV- Fallwert eines anderen Arztes derselben Praxis unterhalb des Fallgruppenfallwertes liegt. Es bleibt abzuwarten, wie diese Regelung in den einzelnen KV-Bezirken umgesetzt wird.
  • Aufstockung der Mittel für die Regelleistungsvolumina durch Senkung der Rückstellungen für abgestaffelte Vergütungen von Leistungen aus dem RLV von 3% auf 2 %.

Isabel Wildfeuer
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