Nachbesetzungsverfahren: Sechs Monate oder ein Jahr sind schnell vorbei
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Nachbesetzungsverfahren: Sechs Monate oder ein Jahr sind schnell vorbei

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Will ein Medizinisches Versorgungszentrum eine Arztstelle nachbesetzen, hat es sechs Monate und auf begründeten Antrag hin ein Jahr Zeit, eine Ärztin oder einen Arzt für diese Stelle zu finden. Dann muss der Zulassungsausschuss die Anstellung nicht mehr genehmigen. Die Details zum Urteil des Sozialgerichts München zu diesem Thema kennt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Tim Müller in München.

Die Nachbesetzung einer Zulassung muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Das gilt für Arztpraxen ebenso wie für Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Diese können auf begründeten Antrag eine Verlängerung dieser Frist um weitere sechs Monate bekommen. Im Fall eines MVZ, das vom Zulassungsausschuss eine weitere Verlängerung verlangte und den Klageweg beschritt, entschied das Sozialgericht (SG) München mit Urteil vom 24. Oktober 2023, dass die Klage unbegründet sei (S 38 KA 261/21) und der Zulassungsausschuss keine Anstellung mehr genehmigen müsse.

Was dem Urteil vorausgegangen war

In einem MVZ war ein Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin auf einer halben Stelle angestellt. Die Anstellung endete und das MVZ fand innerhalb der sechsmonatigen Nachbesetzungsfrist keinen Nachfolger. Es beantragte Verlängerung und bekam mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 19. Februar 2020 eine Nachbesetzungsfrist bis zum 31. Oktober 2020. Auch bis zu diesem Zeitpunkt fand sich kein passender Arzt und das MVZ beantragte ein weiteres Mal eine Fristverlängerung bis 30. April 2021, also insgesamt eineinhalb Jahre. Grund: Geeignete Fachärzte zu finden, sei schwierig.

Bedeutung des Urteils für MVZ

Eine Arztstelle, also eine Anstellungsgenehmigung wird nicht mehr nachbesetzt, wenn sie sechs Monate vakant ist. Im verhandelten Fall war der Zulassungsausschuss gnädig und gewährte sogar ein Jahr, vermutlich weil es tatsächlich sehr wenige Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin gibt. Nach einem Jahr wird die Anstellungsgenehmigung aber nicht nachbesetzt, weil davon auszugehen ist, dass sie für die Sicherung der Versorgung nicht notwendig ist.

„Diese Problematik wird MVZ und ärztlichen Arbeitgebern insgesamt künftig wohl häufiger begegnen. Nicht nur in Exotenfächern wird es immer schwieriger, zeitnah eine Stelle zu besetzen, insbesondere wenn der Wegfall des angestellten Arztes unerwartet kommt, etwa durch außerordentliche Kündigung oder einen Unfall. Wir empfehlen daher, übergangsweise Kolleginnen und Kollegen anzusprechen, die eigentlich schon im Ruhestand sind. Die Sechsmonatsfrist beginnt nach deren Ausscheiden nämlich erneut!“, sagt Tim Müller.

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