Minijobber: Ohne geregelte Arbeitszeit sind sie sozialversicherungspflichtig
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Minijobber: Ohne geregelte Arbeitszeit sind sie sozialversicherungspflichtig

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Eine „kleine“ Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes mit großer Auswirkung: Warum Ärzte dringend die Arbeitszeit bei ihren Minijobbern festlegen sollten, lesen Sie hier.

Warum Minijobber ab jetzt nicht unbedingt mehr Geringverdiener sind

Ärzte stellen Minijobber oft an, ohne dass sie dabei eindeutige Regelungen zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit treffen. Sie vereinbaren lediglich einen Stundenlohn. Die Minijobber sollen arbeiten, wie Arbeit anfällt. Neu ist seit Januar 2019, dass der Gesetzgeber automatisch 20 Stunden pro Woche unterstellt, wenn keine Arbeitszeit im Vertrag festgelegt ist (§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG).
Die Krux an der Sache: Der Mindestlohn liegt seit 01.01.2019 bei 9,19 Euro/Stunde. Dies und die 20-Stunden-Woche führen dazu, dass Ärzte bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen/Monat 798,85 Euro Gehalt zahlen müssen. Und dieses liegt über der Geringverdienergrenze von 450 Euro/Monat, sodass Sozialversicherungspflicht eintritt. Lässt sich die gesetzliche Vermutung bezüglich der Arbeitszeit nicht widerlegen, sind die rechtlichen Folgen gravierend.

Das bedeutet das Gesetz für Ärzte

Arbeitnehmer können nicht nur auf den Lohn bestehen. Die Rentenversicherung wird die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nachfordern und das mit einer Rückwirkung von bis zu vier Jahren. Da für die Sozialversicherung das Entstehungsprinzip gilt, wird die Rentenversicherung auch dann Beiträge nachfordern, wenn die betroffenen Arbeitnehmer möglicherweise nichts bemerkt und keine weiteren Lohnansprüche geltend gemacht haben. „Daher sollten Ärzte dringend die Anstellungsverträge ihrer Minijobber überprüfen und hinsichtlich der Arbeitszeit unbedingt konkretisieren“ sagt Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Haban.
Stefan Haban, Rechtsanwalt bei Ecovis in Regensburg
Lesen Sie mehr dazu in unserer Pressemitteilung.

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