Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

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Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten haben Ärzte die Möglichkeit, individuelle Gesundheitsleistungen zu erbringen, die nach den Maßgaben der GOÄ vergütet werden.

Häufig werden jedoch die notwendigen Formalitäten für die wirksame Vereinbarung bei der Erbringung von IGeL-Leistungen außer Acht gelassen, was häufig dazu führt, dass die Vergütung für die Leistungen nicht eingefordert werden können. Um dieses zu vermeiden, achten Sie auf folgende Umstände:

  1. Schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten
    Zwingend notwendig ist eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlich krankenversicherten Patienten mit der privatärztlichen Behandlung (IGeL-Leistung). Diese Erklärung muss zwingend vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten getroffen werden.
  2. Schriftlicher Behandlungsvertrag / Kostenvereinbarung
    Neben der Einverständniserklärung ist auch der Behandlungsvertrag für die IGeL-Leistung zwischen Arzt und Patient schriftlich abzuschließen. Aus diesem muss eindeutig hervorgehen, dass und ggf. welche Kosten für die Behandlung anfallen. Mögliche sonstige Vereinbarung sind ebenfalls schriftlich zu fixieren. Soll die IGeL-Leistung mit einem höheren als dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor abgerechnet werden, muss auch dieses schriftlich in der Vereinbarung dokumentiert werden.
  3. Abrechnung nach GOÄ
    Die Abrechnung der individuellen Gesundheitsleistungen erfolgt nach den Grundsätzen der GOÄ. Eine Abrechnung von Pauschalbeträgen ist hiernach nicht zulässig.
  4. Aufklärung
    Über sämtliche ärztlichen individuellen Gesundheitsleistungen ist der Patient selbstverständlich umfänglich – wie üblich – vor Leistungserbringung durch den Arzt aufzuklären.

Darüber hinaus ist aber bei IGeL-Leistungen darauf zu achten, dass die gesetzlich Krankenversicherten Patienten auch über den Umstand, dass eine privatärztliche Leistung erbracht wird, die ebenso privatärztlich abgerechnet wird, aufzuklären sind. Diese wirtschaftliche Aufklärung kann von dem Arzt an geeignetes Fachpersonal delegiert werden.

Dr. Katja Held
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
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