Gewinn vs. Liquidität

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Bei der Analyse der Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) bzw. der Gewinnermittlung des abgelaufenen Jahres taucht häufig die Frage auf: „150.000 EURO Gewinn sind ein super Ergebnis, aber wo ist das Geld?“
Sehr häufig stellt man fest, dass der Gewinn und der Banksaldo nicht übereinstimmen. Man muss wissen, dass die BWA und die Jahresabschlüsse nicht den aktuellen Stand an Liquidität darstellen, sondern nur das Ergebnis aus der „speziellen“ steuerlichen Sicht. Die Abweichungen zwischen steuerlichem Ergebnis und Liquidität werden durch mehrere Faktoren beeinflusst.

  1. In der BWA sind keine Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst:Da der Arzt im Regelfall seinen Gewinn mit Hilfe der Einnahme- Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermittelt, werden nur die Ein- und Auszahlungen der Praxis in einem bestimmten Zeitraum betrachtet. Leistungen die schon erbracht wurden, aber noch nicht zu Einzahlungen geführt haben (z.B. Restzahlung KV) werden in der BWA nicht abgebildet. Eingangsrechnungen die noch nicht bezahlt wurden werden ebenfalls nicht beachtet.
  2. In der BWA werden Investitionen und Finanzierungen nur mittelbar abgebildet:Werden größere Investitionen (z.B. Röntgengerät, Ultraschallgerät) getätigt, erscheinen weder die zugehörigen Auszahlungen, noch der Zugang des Gerätes in der BWA.Hier wird das Prinzip der Erfassung der Einnahmen und Ausgaben partiell durchbrochen, in dem im Jahr der Anschaffung nicht der volle Zahlungsbetrag als Betriebsausgabe erfasst wird, sondern nur anteilig die Abschreibung als fiktive Betriebsausgabe. Somit ist der abgehende Geldfluss im Jahr der Anschaffung höher wie die erfasste Abschreibung. In den Folgejahren gleicht sich dieser Unterschied, bei gleichen Bedingungen wieder aus, so dass dann der Geldmittelbestand höher wie das Praxisergebnis ist.Erfolgt die Investition mit Fremdmitteln (z.B. Bankdarlehen) wird weder der Zufluss des Darlehensbetrages noch die Tilgungsleistung als Einnahme bzw. Ausgabe erfasst, lediglich die Zinsen werden als Betriebsausgaben erfasst.
  3. Privatentnahmen und -einlagen werden in der BWA nicht erfasst:Wenn der Arzt Geldbeträge von seinem Praxiskonto für die private Lebenshaltung (z.B. Versicherungen, Einkommensteuer, etc.) entnimmt werden diese Beträge nicht als Betriebsausgabe erfasst. Analog gilt dies für die Einlage von privaten Geldern (z.B. aus der Auszahlung von Lebensversicherungen).

All diese Faktoren führen dazu, dass der Geldmittelbestand – Liquidität der Praxis nicht mit dem Ergebnis der BWA bzw. der Gewinnermittlung übereinstimmen kann.
André Goltz

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