Kein kalendergleiches Wirtschaftsjahr für Ackerbaubetriebe

Kein kalendergleiches Wirtschaftsjahr für Ackerbaubetriebe

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Immer mehr Landwirte sind auch Inhaber von Gewerbebetrieben, wie von Lohnunternehmen Biogas- oder Photovoltaikanlagen. Für die Abstimmung der Jahresabschlüsse wird es daher immer schwieriger, den Überblick zwischen den einzelnen Unternehmen zu behalten. Auch die Banken sehen es gerne, wenn die Bilanzen auf den gleichen Stichtag lauten würden.

Hintergrund

Hier setzt das Steuerproblem an. Gewerbetreibende können die Wahl des Wirtschaftsjahres beispielsweise durch die Eintragung im Handelsregister frei wählen. Für Landwirte sieht das Einkommensteuergesetz jedoch nur bestimmte, in der Regel abweichende, Wirtschaftsjahre vor. Für reine Ackerbaubetriebe ist dies der bekannte Bilanzstichtag 30. Juni.

Das Wirtschaftsjahr des Ackerbauern lässt sich nicht ändern

Ein Landwirt beantragte bei seinem Finanzamt die Umstellung seines Wirtschaftsjahres vom 30.06. auf den 31.12. Die Bank wollte dies so, um einen einheitlichen Stichtag für einen konsolidierten Jahresabschluss zusammen mit seinen Gewerbebetrieben zu haben. Das Finanzamt lehnte dies ab. Auch die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts erlaubten dies dem Landwirt nicht (Urteil vom 28.7.2018, 2 K 86/17).

So begründeten die Richter ihre Entscheidung:

  • Das Einkommensteuergesetz sieht abschließend vor, welche Bilanzstichtage für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zulässig sind. Der 31.12. gilt nur für Gartenbaubetriebe und reine Forstbetreibe. Ackerbaubetriebe sind außen vor.
  • Der Umstellungsantrag, das Wirtschaftsjahr zu verlegen, ist eine Ermessensentscheidung. Lehnt das Finanzamt den Antrag ab, kann das angerufene Finanzgericht nur prüfen, ob die Entscheidung ermessensgerecht ist. Dies war hier der Fall, weil das Gesetz für Ackerbaubetriebe den 31.12. nicht vorsieht.

Hinweis

„Die Richter weisen in ihrem Urteil aber zu Recht darauf hin, was nach den gesetzlichen Vorschriften und der Finanzrechtsprechung möglich ist“, sagt Dr. Gerhard Kurz, Steuerberater bei Ecovis in Mühldorf, „die Bilanzstichtage der Gewerbebetriebe lassen sich auf den des landwirtschaftlichen Betriebs am 30. Juni legen“.

Dr. Gerhard Kurz, Steuerberater bei Ecovis in Mühldorf

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