Windkraftanlagenbau: Wie berechnet sich die Grunderwerbsteuer?

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Muss der Käufer eines Grundstücks auch auf eine zusätzlich zum Kaufpreis gezahlte Entschädigung Grunderwerbsteuer entrichten? Über diese grundlegende Frage hat der Bundesfinanzhof zu entscheiden.

Sachverhalt

Im vorliegenden Streitfall waren sich die Beteiligten uneinig über die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Um eine Windkraftanlage zu errichten, erwarb die Klägerin ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 11.500 Euro. Zusätzlich zahlte sie laut Notarvertrag für die notwendigen An- und Durchschneidungen auf dem gekauften und auf den benachbarten Grundstücken des Verkäufers eine Entschädigung in Höhe von 454.500 Euro.

Berechnet sich die Grunderwerbsteuer aus dem Gesamtbetrag des Kaufpreises und der Entschädigung?

Entscheidung des Gerichts

Der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung dafür müssen kausal miteinander verknüpft sein (Urteil vom 10.05.2017, Az. II R 16/14). Die Käuferin hat die Entschädigung nicht bezahlt, um das Eigentum am gekauften Grundstück zu erhalten, sondern damit der Verkäufer die für den Bau des Windrades erforderlichen An- und Durchschneidungen der betroffenen Grundstücke duldet.

Somit wird die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis und die anteilig auf dieses Grundstück entfallene Entschädigung erhoben.

Hinweis

„Zu Recht hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der auf die benachbarten Grundstücke entfallende Anteil am Entschädigungswert nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen war. Hätte das Gericht hier anders geurteilt, wäre die Steuerbelastung wesentlich höher ausgefallen“, sagt Karin Merl, Steuerberaterin bei Ecovis in Regensburg.

Karin Merl, Steuerberaterin Bei Ecovis in Regensburg

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