Steuerliche Liebhaberei über mehrere Generationen prüfen

Steuerliche Liebhaberei über mehrere Generationen prüfen

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Bei der Liebhaberei-Prüfung ist nicht nur auf die Erträge des steuerpflichtigen Betriebsleiters zu achten, sondern unter Umständen auch auf die der nächsten Generation.  

Hintergrund

Das Steuerrecht kennt neben steuerbaren betrieblichen Tätigkeiten, wie dem Führen eines landwirtschaftlichen Betriebs, auch nicht steuerbare private Tätigkeiten. Gerade bei Betrieben, die der Steuerpflichtige auch aus privaten Gründen führen könnte, zum Beispiel einen Pferdehof, prüft das Finanzamt bei anhaltender Verlustsituation, ob hier Liebhaberei vorliegt. Der Steuerpflichtige würde hierbei die Verluste aus privaten Gründen, weil er Freude am Reiten hat, hinnehmen. Bei der Prüfung lässt sich mithilfe einer Totalgewinnprognose feststellen, ob der Betrieb objektiv und über den gesamten Zeitraum des Bestehens in der Hand des Betriebsleiters insgesamt einen Gewinn erzielen könnte. Ist dies nicht der Fall, und ändert der Steuerpflichtige nichts an der Struktur des Betriebs, verwehrt das Finanzamt in der Regel den Abzug der Verluste in der Steuererklärung.

Das entschied der Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit folgender Frage zu beschäftigen: Ist die Totalgewinnprognose nur auf die Zeit zu beschränken, in der der aktuelle Betriebsleiter tätig ist, oder auch auf die Tätigkeit des Nachfolgers? Die Richter entschieden: Investiert ein scheidender Betriebsleiter kurz vor der Übergabe des Hofs, muss die Totalgewinnprognose auch den Zeitraum, ab dem der Nachfolger den Betrieb führt, zumindest anteilig umfassen (Urteil vom 23.10.2018, VI R 5/17).

Praxishinweis

„Bei Forstbetrieben erstreckt sich die Totalgewinnprognose naturgemäß ebenfalls über mehrere Generationen und zwar auf die Umtriebszeit des vorherrschenden Baumbestands“, sagt Ecovis-Steuerexpertin Nancy Auerbach. Die Umtriebszeit ist der Zeitraum von der Bestandesbegründung bis zur Endnutzung.

Nancy Auerbach, Steuerberaterin bei Ecovis in Oederan

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