Neue gesetzliche Vorgaben für Winzer

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Die Bundesregierung plant, das Weingesetz zu ändern und hat dem Bundesrat dazu einen Gesetzesentwurf vorgelegt.

Inhaltliche Änderungen

In der Praxis zeigte sich, dass verfahrensrechtliche Abläufe in der Weinwirtschaft zu langwierig und kompliziert sind. Darum wurden im neuen Weingesetz Neuerungen eingearbeitet, die sich zum einen auf den Bereich des Anbaus und zum anderen auf die Vermarktung beziehen.

Die wichtigsten Punkte stellen wir hier nachfolgend für Sie zusammen:

Um das Marktgleichgewicht zu stabilisieren, wird eine Obergrenze für Neuanpflanzungen von Rebstöcken  in 2018 und 2019 festgelegt, die bei 0,3 Prozent der deutschen Gesamtrebfläche liegt.

Bei einem jährlichen Rebflächenzuwachs von einem Prozent geht die Bundesregierung von einer Störung des Marktgleichgewichtes aus.

Es wird eine Zunahme der Mengen von einfachen Weinen und Verarbeitungsweinen ohne Herkunftsbezeichnung prognostiziert. Um dieses Wachstum einzudämmen, sieht das Gesetz für diese Weine einen Hektarhöchstertrag vor.

Die Gründung von Organisationen soll zur besseren Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen beitragen und Verfahrensfristen beschleunigen. Man beabsichtigt hier, Anerkennungsvoraussetzungen bundeseinheitlich festzulegen, so beispielsweise auch  die Zuständigkeiten für die Verwaltung von Produktspezifikationen.

Praktische Hinweise

Die oben genannte Obergrenze für Neuanpflanzungen kann nach derzeitigen Plänen je nach Bedarf auch auf regionaler Ebene abgeändert werden!

Ob das Gesetz auch in dieser Form verabschiedet wird, stellt sich nach Zustimmung durch Bundestag und Bundestag im März 2017 heraus!

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