Muss eine Landwirtin die Ablöse ihres Nießbrauchs versteuern?

Muss eine Landwirtin die Ablöse ihres Nießbrauchs versteuern?

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Landwirte können auch nach Abgabe ihres Betriebs Einnahmen erzielen, die ebenfalls zu versteuern sind. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof bestätigt.

Hintergrund

Bei der Hofübergabe können sich Landwirte weiterhin die Einnahmen aus ihrem Betrieb sichern, indem sie zivilrechtlich das Eigentum auf den Übernehmer übertragen. Im Gegenzug behalten sie einen Nießbrauch am Hof. Die Absicherung erfolgt im Grundbuch, sodass der Übernehmer zum Beispiel bei einem geplanten Grundverkauf vorher die Zustimmung des Nießbrauchers einholen muss. Für die Zustimmung zum Verkauf kann der Übergeber dann auch die Hand aufhalten.

Sachverhalt

Ein Landwirt übergab seinen verpachteten Betrieb an seinen Sohn. Er behielt sich allerdings den Nießbrauch am Grundbesitz vor. Nach seinem Tod bekam seine Ehefrau dieses Nießbrauchsrecht. Der Sohn wollte die Hofstelle und einen Teil des Grund und Boden verkaufen. Die Mutter stimmte dem zu unter der Auflage, dass der Käufer ihr eine Abfindung für ihr Nießbrauchsrecht zahle. Dieses Geld wollte sie allerdings nicht als Betriebseinnahme versteuern.

Das Finanzamt stellte nach einer Betriebsprüfung fest: Nach dem Tod ihres Mannes habe die Frau aus dem verpachteten Betrieb weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Die Abfindung sei deswegen zu versteuern. Dagegen klagte die Frau.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten die Ansicht des Finanzamts (Urteil vom 8.5.2019, Az. VI R 26/17). Übergibt ein Landwirt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unter Nießbrauchsvorbehalt, entstehen steuerrechtlich zwei Betriebe: ein ruhender in der Hand des Übernehmers und ein wirtschaftender in der Hand des Übergebers. Unerheblich war in diesem Fall, dass der Betrieb an einen Dritten verpachtet war. Die Frau hatte den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch nicht ausdrücklich aufgegeben.

Der Nießbrauch gehörte zum notwendigen Betriebsvermögen der Frau. Denn nur aufgrund dieses Rechts konnte sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Die Ablösezahlung für den Nießbrauch war deshalb eine Betriebseinnahme. Dafür ist Einkommensteuer zu zahlen.

Das bedeutet das Urteil für Sie

Anders als im Streitfall sieht es beim Verkauf eines verpachteten Betriebs aus. „Verpachtet der neue Eigentümer den Betrieb sofort weiter, erzielt er keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Monika Huber aus Erding. Ein Verkauf nach mehr als zehn Jahren wäre in diesem Fall beim neuen Eigentümer nicht steuerpflichtig.

Monika Huber, Steuerberaterin bei Ecovis in Erding

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