Kapitalanlage Wald: Bundesfinanzhof macht Kapitalanleger zu Forstwirten

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Schlechte Nachricht für Hobby-Waldbesitzer: Der Kauf von Forstflächen als reine Kapitalanlage kann ein Forstbetrieb mit steuerlichen Betriebsvermögen sein. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Ein Pensionär kaufte drei weit voneinander entfernte Forstflächen als reine Kapitalanlage. Er verkaufte diese wieder nach Ablauf der 10-jährigen Behaltensfrist nach § 23 Einkommenssteuergesetz. In dieser Zeit bewirtschaftete der Kläger die Forstfläche nicht.

Das Finanzamt wertete den Verkauf der drei Waldgrundstücke mit einem Flächenumfang von insgesamt 7,46 Hektar als Verkauf eines forstwirtschaftlichen Betriebs. Aufgrund der Wertsteigerungen wegen der allgemeinen Kaufpreisentwicklung für Forstgrundstücke entstand ein Gewinn in Höhe von rund 96.000 Euro unter Berücksichtigung des Freibetrags nach dem Einkommensteuergesetz (§ 14 EStG i.V.m. § 16 Abs. 4 EStG).

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesfinanzhof entschied, dass hier ein  einheitlicher Forstbetrieb und damit steuerliches Betriebsvermögen vorliegt (Az. VI R 86/14). Auch derjenige, der eine größere Forstfläche mit noch nicht schlagreifen Nutzhölzern kauft, den Forstbestand dann ohne Bestandspflege sich selbst überlässt und nach einigen Jahren verkauft, wird zum Forstwirt. „Der Kläger hat einen Wald erworben, der ein forstwirtschaftlicher Betrieb ist. Außerdem steigt der Wert des Grundstücks an. Das macht den Pensionär zum Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebs“, sagt Anja Weißflog, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz. Auch liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, denn durch den Verkauf des Grundbesitzes hat der Kläger den Wert seines Betriebsvermögens bewusst und gewollt realisiert.

Praxishinweis

Dass die Richter hier so entschieden haben, ist nicht überraschend. Bereits mit dem Urteil vom 18.05.2000 (Az. IV R 27/98) legte der  Bundesfinanzhof fest, dass man auch ohne Waldbewirtschaftung Forstwirt sein kann.

„Steuerpflichtige, die alternative Kapitalanlagen suchen und in den Kauf von Forstgrundstücken investieren, müssen sich bewusst sein, dass sie steuerliches Betriebsvermögen halten. Der spätere Verkauf dieser Flächen ist also steuerpflichtig“, so die Ecovis-Expertin.

Anja Weißflog, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz

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