Kann bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Liebhaberei vorliegen?

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Wer den Gewinn seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach Durchschnittsätzen ermittelt, kann keinen Liebhabereibetrieb unterhalten. Dieser Auffassung war das Finanzgericht Düsseldorf.

Hintergrund

Von 1989 bis 2010 erklärte der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Diese ermittelte er zuletzt nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zu den Einkommensteuererklärungen 2011 und 2012 teilten die Berater des Klägers mit, es seien keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzusetzen. Im Jahr 2013 veräußerte der Kläger einen Teil seiner Weideflächen.

Der Kläger trug vor, dass er zu keinem Zeitpunkt tatsächlich einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet hatte. Seine Tätigkeit als Wissenschaftler stehe im Vordergrund und er hätte keine Kenntnisse von der Landwirtschaft. Lediglich Pferde für den Reitsport seiner Tochter seien auf den Weideflächen gehalten worden. Daher sei der Verkauf der Flächen steuerlich nicht zu erfassen. Darüber hinaus sei auch die Spekulationsfrist nach § 23 EStG abgelaufen. Er beklagte, dass das Finanzamt den Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigte.

Entscheidung

Das  Finanzgericht Düsseldorf bezog sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.09.1988 (III R 182/84) und entschied, dass die Pferdehaltung eine landwirtschaftliche Nutzung darstelle und damit kein Liebhabereibetrieb des Klägers vorgelegen habe. Grund hierfür war die Gewinnermittlung des Klägers nach Durchschnittssätzen (Urteil vom 02.03.2016, Az. 7 K 3227/15 E). Denn eine Liebhaberei ist nur möglich, wenn beim Finanzamt tatsächlich Verlust erklärt werden. Der pauschale Gewinnansatz nach § 13a EStG schließt dies aber aus. Vor der Veräußerung der Weideflächen habe der Kläger darüber hinaus weder einen Antrag gestellt, die Gewinnermittlungsmethode zu wechseln, noch eine Aufgabe des Betriebs erklärt.

Praxishinweis

„Ob für einen Flächenverkauf Steuern anfallen oder nicht, stellt sich in der Land- und Forstwirtschaft immer dann, wenn ein Betrieb über einen langen Zeitraum vor dem Verkauf von Betriebsflächen nicht mehr bewirtschaftet wurde“, sagt Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock. Aufgrund vorangegangener Rechtsprechung konnte sich der Kläger allerdings nicht darauf berufen, dass er einen steuerlich relevanten Liebhabereibetrieb unterhalten habe. „Bei Gestaltungen ist daher auf vorliegende Rechtsprechung ein besonderes Augenmerk zu legen“, so Franke. Die Revision wurde eingelegt – der Fall liegt nun beim Bundesfinanzhof (Az. des BFH: VI R 8/17).

Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock

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