Ermäßigte Mehrwertsteuer für Brezel-Verkäufer im Bierzelt
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Ermäßigte Mehrwertsteuer für Brezel-Verkäufer im Bierzelt

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Die Brezel-Verkäufer in den Bierzelten müssen dieses Jahr nur 7 Prozent Mehrwertsteuer für eine Brezel ans Finanzamt abführen, so der Bundesfinanzhof. Die Folge: Dem Brezelverkäufer bleibt mehr Geld.

Hintergrund

Die heftige Diskussion zum Umsatzsteuersatz im Restaurant beziehungsweise der Lieferung von Speisen und Getränken ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3.08.2017 neu aufgelebt. Geklagt hatte eine Unternehmerin, die in einem Festzelt einen Brezelverkaufsstand und dafür Pacht bezahlte. Sie beschäftigte „Brezenläufer“, die die Brezeln verkaufen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Umsätze aus dem Brezelverkauf dem Regelsteuersatz unterliegen. Denn der Klägerin sei eine die Bewirtung fördernde, von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur (Zelt mit Biertischgarnituren, Musik) zuzurechnen.

Auslegung des Gerichts

Der Bundesfinanzhof sah das anders. Der Verkauf von „Wiesnbrezn“ wird umsatzsteuerlich als eine Lieferung von Backwaren gesehen – und diese ist ermäßigt zu besteuern  (Az. V R 15/17). Zu keiner Zeit stand der Klägerin ein Mitbenutzungsrecht an den Biertischgarnituren zu. Außerdem durfte sie den Gästen keine Sitzplätze zuweisen. Für die vom Finanzgericht angenommene Zurechnung der Tische besteht demnach keine Rechtsgrundlage. Somit handelt es sich bei dem Verkauf der Brezeln um eine Lieferung, nicht aber um eine sonstige Leistung. Was das für den „Brezenläufer“ konkret bedeutet, hat Ecovis ausgerechnet: Angenommen, die große Wiesn-Brezel kostet 4,50 Euro. Mit 19 Prozent Mehrwertsteuer lag der Nettopreis, der dem Verkäufer noch im letzten Jahr blieb, bei 3,78 Euro. Mit 7 Prozent Mehrwertsteuer liegt der Nettopreis bei 4,21 Euro. Somit bleiben dem Verkäufer oder der Verkäuferin in diesem Jahr 43 Cent mehr pro verkaufter Brezel.

Hinweis für die Praxis

Der traditionelle Oktoberfestbesucher weiß, dass der Kauf einer Brezel noch lange nicht dazu berechtigt, sich an einen Bierteisch zu setzen. „Dieses Urteil bezieht sich hier zwar lediglich auf den Verkauf von Brezeln auf dem Oktoberfest, kann aber unserer Meinung nach auch auf ähnliche Fälle übertragen werden“, sagt Andreas Hintermayer bei Ecovis in München. „Es bleibt abzuwarten, bis die nächsten Folgeentscheidungen hinsichtlich dieser günstigen Rechtlage ergehen.“

Andreas Hintermayer, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Ecovis in München

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