Bonus für Kraft-Wärme-Kopplung ist kein Entgelt von dritter Seite!

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Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 31.05.2017 ist der Bonus für Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Bonus), den Biogasanlagenbetreiber zusätzlich vergütet bekommen, wenn sie die Abwärme der Anlage nutzen, als Entgelt für den Strom zu beurteilen. Er ist somit nicht Entgelt von dritter Seite für die kostenlose Lieferung von Wärme. Die umsatzsteuerliche Gesamtbelastung für den Biogasanlagenbetreiber erhöht sich also, da die unentgeltliche Warenabgabe in Form der Wärme nun ungekürzt der Umsatzsteuer unterliegt.

Sachverhalt

Der in vorliegendem Fall Strom erzeugende Biogasanlagenbetreiber nutzte die bei der Verbrennung des Gases entstehende Wärme und versorgte damit zwei andere Unternehmen. Diese beiden Unternehmen bekamen die Wärme der Biogasanlage, ohne dafür zu zahlen. Auf der anderen Seite bekam der Biogasanlagenbetreiber aber eine zusätzliche Vergütung von Seiten des Stromnetzbetreibers im Rahmen einer Förderung nach § 8 Abs. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass es sich bei dieser Zahlung von Seiten des Stromnetzbetreibers nicht um ein Entgelt von dritter Seite handelt, sondern um eine zusätzliche Vergütung für die Lieferung von Strom. „Daher ist die Wärmelieferung eine zusätzlich umsatzsteuerpflichtige, unentgeltliche Warenabgabe. Außerdem hat der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung darauf verwiesen, dass der Wert der Wärmeentnahme, beziehungsweise die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wärmeabgabe, anhand der aktuellen Marktpreise zu bewerten ist“, sagt Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock. Dieser Grundsatz lässt sich auch auf die Vorsteueraufteilung einer etwaigen Eigennutzung von Wärme anwenden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.11.2016 V R 1/15).

Hinweis

Zu diesem Thema steht noch eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen. Dabei geht es darum, ob bei der Bewertung der Wärmeabgabe der Marktpreis auch dann heranzuziehen ist, wenn bereits ein Wärmeliefervertrag mit einer anderen Partei geschlossen wurde und somit handfeste individuelle Wärmepreise vorliegen.

Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock

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