Baukosten auf dem Grundstück des Ehegatten lassen sich doppelt abschreiben
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Baukosten auf dem Grundstück des Ehegatten lassen sich doppelt abschreiben

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Ein Unternehmer, der nicht Eigentümer eines Gebäudes ist, aber die Baukosten getragen hat, darf die Baukosten abschreiben. Folglich kann es in einer Ehegattenkonstellation zu einer doppelten Abschreibung kommen, obwohl die Ausgaben nur ein einziges Mal getätigt wurden. Dies ist möglich, wenn Eltern das Gebäude und den Betrieb an ein Kind vererben.

Hintergrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 21.02.2017, VIII R 10/14,  veröffentlicht in BStBl 2017 II S. 819) ist eine besondere Konstellation, die häufig zwischen Ehegatten vorkommt:

  • Ein Ehegatte, der Unternehmer (Gewerbe, Land- und Forstwirt) ist, trägt die gesamten Kosten für den Bau eines Gebäudes.
  • Das Gebäude wird auf dem Grund und Boden des anderen Ehegatten errichtet, oder es  gehört diesem anteilig.

Es kommt in der beschriebenen Konstellation also dazu, dass der Betriebsinhaber ein Gebäude auf einem fremden Grund errichtet. Baut der Betriebsinhaber mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem zum Teil oder ganz dem Nichtunternehmerehegatten gehörenden Grundstück, wird der Nichtunternehmerehegatte grundsätzlich Eigentümer des auf seinem Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Dies gilt, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, sowohl zivil- als auch wirtschaftlich. Der Gebäudeteil ist beim Nichtunternehmer-Ehegatten grundsätzlich Privatvermögen.

Der Unternehmerehegatte und Betriebsinhaber darf die von ihm getragenen Kosten als Aufwand auf die Nutzungsdauer verteilen. Damit hat er die Berechtigung zur Abschreibung. Der Nichtunternehmerehegatte hat zunächst kein Abschreibungspotenzial.

Die Ehegatten können später das gemeinsame Grundstück beispielsweise auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, übertragen. Das Gebäude, das ehemaliges Privatvermögen des Nichtunternehmerehegatten war, ist dann in den Betrieb mit dem aktuellen Marktwert eingelegt. „Nun kann der Nichtunternehmerehegatte dieses Gebäude wieder über die steuerliche Nutzungsdauer abschreiben. Er zieht die nur einmal angefallenen Baukosten also ein zweites Mal als Aufwand ab“, sagt Franz Brebeck, Steuerberater bei Ecovis in Landau.

Um die Vorteile dieser Rechtsprechung optimal nutzen zu können, sollte bei der Betriebsübergabe neben dem Notar auch der Steuerberater dringend mit eingebunden werden.

Franz Brebeck, Steuerberater bei Ecovis in Landau

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