Verringern Grabpflegekosten die Erbschaftsteuer?
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Verringern Grabpflegekosten die Erbschaftsteuer?

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Erben sollten wissen, welche Kosten den Wert ihres Erbes mindern. Das ist vor allem dann wichtig, wenn Freibeträge bereits aufgebraucht oder Erblasser und Erbe nicht nah miteinander verwandt sind. So lässt sich einfach die Erbschaftsteuer senken.

Welche Kosten lassen sich von der Erbschaft abziehen?

Erben dürfen von der Erbschaft ohne Nachweis 10.300 Euro für Bestattung, Grabdenkmal und Grabpflege des Erblassers abziehen. Sind die tatsächlich angefallenen Kosten höher, lassen sich diese allerdings nur mit Nachweis abziehen.

Ebenfalls können Erben von der Erbschaft Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Darunter fallen beispielsweise private Schulden des Erblassers, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen sowie geltend gemachte Pflichtteile.

Stellen Grabpflegekosten Nachlassverbindlichkeiten dar?

Ein Mann erbte von seinem verstorbenen Cousin Grundvermögen und Bankguthaben. Der Cousin hatte zu Lebzeiten auch ein 20-jähriges Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben. Darin war seine Mutter beigesetzt worden. Nach seinem Tod ging das Nutzungsrecht auf den Mann über. Durch die Friedhofssatzung war festgelegt, dass der Inhaber des Nutzungsrechts die Grabstätte anlegen und pflegen muss.

Die Grabpflegekosten wollte der Mann als Nachlassverbindlichkeit mit 49.200 Euro von der Erbschaft abziehen. Doch das Finanzamt ließ den Abzug nicht zu. Dagegen klagte er.

So urteilte der Bundesfinanzhof

Der Fall landete beim Bundesfinanzhof. Die Richter mussten sich mit folgender Streitfrage befassen: Können die Kosten für die Grabpflege als Nachlassverbindlichkeit den Wert der Erbschaft mindern, wenn in dem Grab nicht der Erblasser selbst, sondern dritte Personen bestattet sind?

Die Richter des Bundesfinanzhofs urteilten: Der Kläger darf die Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit abziehen, wenn in der Grabstätte nicht der Erblasser selbst, sondern andere Personen bestattet sind. Außerdem musste der Erblasser zu Lebzeiten bereits zur Pflege der Grabstätte verpflichtet gewesen sein. Dafür muss der Kläger die Kosten nachweisen. Die Höhe der Nachlassverbindlichkeit bemisst sich dann nach den ortsüblichen, geschätzten Grabpflegekosten. Ein Pauschbetrag lässt sich hier nicht ansetzen (Urteil vom 22.01.2020, II R 41/17).

Wenn aber der Erblasser selbst ebenfalls in der Grabstätte bestattet ist, fallen die Grabpflegekosten unter eine andere gesetzliche Regelung. Hier lässt sich dann entweder der Pauschbetrag von 10.300 Euro ansetzen oder aber die im Einzelnen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten.

Was gilt bei der Hofübergabe gegen Versorgungsleistungen?

Im Hofübergabevertrag ist manchmal vereinbart, dass der Hofnachfolger auch die Kosten für ein standesgemäßes Begräbnis der Altenteiler übernimmt. Er darf die Kosten dann als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung abziehen

Achtung: Wenn der Hofnachfolger gleichzeitig auch Alleinerbe des letztversterbenden Übergebers ist, kann er die Kosten nicht bei der Einkommensteuer abziehen. Er muss zwar den Aufwand tragen, gleichzeitig geht der Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten aber auch vom Altenteiler auf ihn über. So heben sich Anspruch und Verpflichtung gegenseitig auf.

„Für die Erbschaftsteuer ist dies unerheblich. Die Pauschale für die Grabpflege von 10.300 Euro bekommt der Übernehmer auf jeden Fall“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Nadine Schädlich aus Glauchau, „oft wirkt sich das bei Landwirten aber nicht aus, denn ein Teil des Vermögens ist bereits erbschaftsteuerlich begünstigt. Dazu kommen auch noch Freibeträge.“

Nadine Schädlich, Steuerberaterin bei Ecovis in Glauchau

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