Gibt es eine Steuerbefreiung für Agrar-Lkw?
Halter von landwirtschaftlichen Zugmaschinen müssen keine Kfz-Steuer für diese Fahrzeuge zahlen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass dies nicht für land- oder forstwirtschaftliche Sattelzugmaschinen gilt.
Hintergrund
Viele Fahrzeuge in landwirtschaftlichen Betrieben sind von der Kfz-Steuer befreit. Nur Sattelzugmaschinen sind von dieser Befreiung ausgenommen. Ein Agrar-Lkw lässt sich zulassungsrechtlich in einer besonderen Fahrzeugklasse einordnen. Das zuständige Hauptzollamt muss sich aber bei der Festsetzung der Kfz-Steuer an die Einstufung durch die Zulassungsbehörde halten.
Sachverhalt
Ein Landwirt hatte gegen einen Steuerbescheid geklagt, weil ihm das Hauptzollamt die Befreiung von der Kfz-Steuer verwehrte. Seinen Agrar-Lkw hatte die Zulassungsbehörde als land- oder forstwirtschaftliche (LOF).Sattelzugmaschine mit der Schlüsselnummer 90 eingestuft. Die Richter des Bundesfinanzhofs mussten nun entscheiden, ob auch eine land- oder forstwirtschaftliche Sattelzugmaschine von der Kfz-Steuer befreit sein kann.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Die Richter urteilten, dass das Gesetz generell keine Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Sattelzugmaschinen vorsieht (Urteil vom 21.02.2019, Az. III R 20/18). Dies gilt auch dann, wenn sich die Sattelzugmaschine als LOF.Sattelzugmaschine einstufen lässt. Damit bringt die besondere Fahrzeugklasse keine Kfz-steuerlichen Vorteile.
Das bedeutet das Urteil für Sie
„Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist diese Rechtsfrage endlich klar“, sagt Ecovis-Steuerberater Thomas Schnellhammer „dem Landwirt bleibt jetzt nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht.“
Thomas Schnellhammer, Steuerberater bei Ecovis in Passau