Photovoltaik: Keine Verschonung für Freiflächenanlagen?
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Photovoltaik: Keine Verschonung für Freiflächenanlagen?

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Im Steuerrecht gibt es zahlreiche Begünstigungen, die Landwirte und deren Betriebe fördern sollen. So kann auch die Übergabe eines Betriebs – sei es durch Schenkung oder im Todesfall – steuerlich begünstigt sein. Verpachtet ein Landwirt Flächen an Betreiber von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, kann dies jedoch negative Auswirkungen haben, weiß Ecovis-Steuerberater Mauritz von Wersebe in Bergen auf Rügen. Stellen Landwirte Flächen zur Stromproduktion zur Verfügung, müssen sie teils steuerliche Nachteile in Kauf nehmen. Um das künftig zu vermeiden, hat Ecovis einen Gesetzentwurf erarbeitet. Dieser liegt nun der Bundesregierung vor.

Steuerbefreiung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Vererbt oder verschenkt ein Landwirt seinen Betrieb, kann der Unternehmensnachfolger nach den Paragraphen 13a und 13b des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu 85 Prozent von der Besteuerung verschont werden. Dadurch würde das gesamte land- und forstwirtschaftliche Vermögen unter Umständen nicht besteuert, um dem Nachfolger die Übernahme zu erleichtern.

Aus Sicht der Finanzverwaltung kommt die Verschonung auch dann infrage, wenn der Betrieb bei der Übergabe an einen anderen Landwirt verpachtet wird und der Eigentümer selbst nicht land- und forstwirtschaftlich tätig war.

Was ist alles begünstigt?

Alle Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dauerhaft „zu dienen bestimmt sind“, gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Dazu zählen beispielsweise die Wirtschafts- und Wohngebäude, Anlagen und Maschinen sowie der Grund und Boden.

„Verpachtet ein Eigentümer jedoch Flächen nicht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, sondern für den Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), hat das Folgen“, sagt Ecovis-Steuerberater Mauritz von Wersebe. Und weiter: „Dann gehören diese Flächen auch nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und eine Steuerbefreiung fällt weg.“

Auch eine nachträgliche Nutzungsänderung kann problematisch sein. Werden die Flächen innerhalb der Behaltensfristen von fünf beziehungsweise sieben Jahren nach der Übergabe umgenutzt, fällt die Verschonung anteilig weg.

Wie lässt sich die Besteuerung umgehen?

Ausschlaggebend ist, ob eine Verpachtung an Betreiber von Freiflächenanlagen die Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke tatsächlich dauerhaft und nachhaltig ausschließt.

Als Diskussionsgrundlage lässt sich das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 2020 (II R 28/18) analog heranziehen. Im Streitfall war die Rekultivierung einer Kiesgrube nach spätestens 30 Jahren vertraglich vorgesehen, um die land- und forstwirtschaftliche Nutzung wieder aufnehmen zu können. Die Richter urteilten, dass eine vorübergehende anderweitige Nutzung der Fläche den dauerhaften Funktionszusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht ausschließt.

„In Anwendung des Urteils empfehlen wir eine vertragliche Regelung des Rückbaus und der Rekultivierung der Flächen, wenn Landwirte diese an Betreiber von Freiflächenanlagen verpachten“, rät von Wersebe.

Nur wenn die Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geplant ist, sind der Grund und Boden dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft weiterhin „dauernd zu dienen bestimmt“.

Gesetzentwurf zur Grundsteuer bei PV-Anlagen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz plant, mit der PV-Strategie 2035 Freiflächenanlagen verstärkt zu fördern. Für Landwirte ergeben sich jedoch grundsteuerliche Nachteile, wenn sie Flächen für die Errichtung solcher Anlagen zur Verfügung stellen. Denn die Flächen zählen dann nicht mehr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sondern als Grundvermögen, was eine höhere Grundsteuer zur Folge hat.

Um dies zu vermeiden, hat Ecovis im Sinne der Mandanten einen Gesetzentwurf erarbeitet, den Verbände und Stromerzeuger der Bundesregierung weitergeleitet haben. Dieser sieht vor, entsprechende Flächen auch dann als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten, wenn die Eigentümer sie für Freiflächenanlagen nutzen.

„Dies würde Land- und Forstwirte bestärken, ihre Äcker für die Errichtung von Freiflächenanlagen zur Verfügung zu stellen“, sagt von Wersebe.

Ob der Gesetzgeber auf den Vorschlag von Ecovis reagiert, bleibt abzuwarten. Eine positive Rückmeldung kam bisher nur aus Bayern. Hier wird die Grundsteuer für Freiflächenanlagen ab 2025 ermäßigt, da die Flächen in die günstigere Grundsteuer A einbezogen werden.

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