Forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Wann keine Kraftfahrzeugsteuer anfällt
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Forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Wann keine Kraftfahrzeugsteuer anfällt

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Forstwirtschaftliche Zugmaschinen kommen häufig ausschließlich betrieblich zum Einsatz. In diesen Fällen fällt keine Kraftfahrzeugsteuer an. Eine noch nicht erfolgte Marktteilnahme des Forstbetriebs steht dem nicht entgegen, wie ein Urteil des Finanzgerichts Münster bestätigt.

Der Fall

Der Kläger wollte sich von der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) für seine forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschine – ein Renault vom Typ R 7732-A-S – befreien lassen. Die Zugmaschine nutze er ausschließlich für seinen forstwirtschaftlichen Betrieb.

Dabei entfielen auf die dem Forstbetrieb zugeordneten Flächen insgesamt 21.032 Quadratmeter. Davon waren 1.174 Quadratmeter Quellgebiet, das besonders zu pflegen war.

Bei dem anderen Teil handelte es sich um mit Laubholz und mit Fichte bewachsene Waldparzellen. Das Holz war allerdings nicht nutzbar, weil es durch Kriegseinwirkung als „Splitterholz“ klassifiziert war. Der Kläger verwertete es als Zaunpfähle. Alternativ diente es als Tauschmaterial für weitere Zaunpfähle, die er benötigte, um seine Waldgrundstücke einzugrenzen.

Die Umzäunung der Quellgebiete war notwendig, weil sonst Wildtiere die Quellen als Tränke nutzen und das Gebiet hätten verschmutzen können.

Das Laubholz wurde durch Naturverjüngung aufgeforstet. Der Kläger gab an, die aus wilden Sämlingen entstandenen Sprösslinge auszupflanzen und an kahlen Stellen wieder einzupflanzen. Insofern führte er regelmäßig diese Tätigkeiten aus:

  • Durchforstung
  • Pflegearbeiten
  • Schadholz räumen
  • Naturverjüngung
  • Schadholz zu Zaunpfählen verarbeiten
  • Zaunpfähle zum Schutz der Bäume setzen

Damit der Forstwirt diese Tätigkeiten ausführen konnte, nutzte er den Ackerschlepper mit einem Frontlader, eine Seilwinde und einen Holzspalter. Für den Transport nahm er einen Heckcontainer und einen Transportkarren. Eine Überlassung des Traktors an Dritte – sei es entgeltlich oder unentgeltlich – erfolgte nicht.

Das Hauptzollamt bezweifelte allerdings, dass es sich bei den angegebenen Tätigkeiten um eine planmäßige Bewirtschaftung handelte. Es ging von einem reinen Eigenbedarf aus. Dagegen klagte der Forstwirt vor dem Finanzgericht Münster (Urteil vom 9. Februar 2022, 10 K 1309/19 Kfz).

Die Entscheidung und Begründung des Gerichts

Der Kläger hatte Erfolg. Er muss für den Ackerschlepper nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG, Paragraph 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. A) keine Kfz-Steuer zahlen. Das Fahrzeug verwendete er nach der Auffassung der Richter ausschließlich in einem forstwirtschaftlichen Betrieb. Zur planmäßigen Aufforstung gehörten insbesondere jene Tätigkeiten, die der Kläger als Naturverjüngung bezeichnete. Auch handelte es sich um eine planmäßige Tätigkeit, wenn der Unternehmer seinen Baumbestand schützte. Schließlich haben Wettereinwirkungen naturgemäß zur Folge, dass Pfähle notwendigerweise laufend zu erneuern sind.

Zudem war für die Richter die Waldfläche von zwei Hektar ein wichtiges Indiz. Eine Fläche in dieser Größe ermögliche eine spätere, ins Gewicht fallende Holzernte. Dabei war es nicht entscheidend, dass kein Verkauf an Dritte erfolgte. Auch bei einem rein „aussetzenden“, also pflanzenden, Forstbetrieb handelt es um einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Voraussetzung ist, dass sich dieser hinsichtlich des Baumbestands in Entwicklung befindet. Überdies muss er planmäßig bewirtschaftet sein.

Forstunternehmen müssen meist keine Kfz-Steuer bezahlen

Unternehmen, die einen Forstbetrieb führen, brauchen für landwirtschaftliche Zugmaschinen nicht in jedem Fall Kfz-Steuer zu bezahlen. Allerdings ist eine Voraussetzung dafür, dass die Ackerschlepper nicht privat zum Einsatz kommen. „Betroffene Unternehmer sollten vor allem bei der Abgrenzung eines Nebenerwerbsforstwirts von einem privaten Waldbesitzer im Zweifel den Rat eines Steuerberaters einholen.“, empfiehlt Ecovis-Steuerberater Sebastian Ganz in Bad Kohlgrub. „Schließlich kommen bei der Kfz-Steuer über die Jahre schnell mehrere hundert Euro zusammen.“

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