Holzhackschnitzel: Ab jetzt gilt der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung
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Holzhackschnitzel: Ab jetzt gilt der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung

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Als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs hat sich das Bundesfinanzministerium nun geäußert, welcher Umsatzsteuersatz bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist (BMF-Schreiben vom 4. April 2023).

Hintergrund

Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte bereits im April 2022, dass Holzhackschnitzel als Brennholz gewertet werden können (Urteil vom 21. April 2022, V R 2/22, V R 6/18). Da die Finanzverwaltung Brennholz mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent besteuert, sei dieser Steuersatz auch auf Hackschnitzel anzuwenden. Damit entspricht der BFH dem Europäischen Gerichtshof, gleichartige Produkte oder Leistungen in gleichem Umfang mit der Umsatzsteuer zu belasten, um deren Wettbewerb nicht zu verzerren.

Welche Unklarheiten das Bundesfinanzministerium jetzt beseitigt

Bisher war offen, wie der ermäßigte Steuersatz in der Praxis umgesetzt werden soll. Aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. April 2023 zum Urteil des BFH, geht nun hervor, wann welcher Steuersatz gilt:

  • Sind die Holzhackschnitzel zum Verbrennen bestimmt, fallen sieben Prozent Umsatzsteuer an.
  • Werden Hackschnitzel nicht zum Heizen genutzt, sind 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.

„Der ermäßigte Steuersatz findet dann keine Anwendung, wenn Art und Umfang der Lieferung gegen eine Verbrennung sprechen“, sagt Claudia Lobmeier, Steuerberaterin bei Ecovis in Vilshofen.

„Auf welche Lieferungen dies zutrifft und welche Auswirkungen dies in der Praxis hat, bleibt jedoch offen.“

Was das jetzt für Lieferanten bedeutet

Für Leistungen vor dem 1. Januar 2023 kann der Lieferant noch den Regelsteuersatz von 19 Prozent statt sieben Prozent optional anwenden. Der ermäßigte Steuersatz auf Hackschnitzel ist dagegen seit dem 1. Januar 2023 verpflichtend. Claudia Lobmeier rät, Ausgangsrechnungen mit dem Hinweis „Hackschnitzel zum Verbrennen“ zu versehen. „Dadurch lassen sich Diskussionen mit der Finanzverwaltung zwar nicht vermeiden, diesen aber zumindest vorbeugen.“

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