Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen:  Neues Urteil gibt Hoffnung
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Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen: Neues Urteil gibt Hoffnung

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Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen müssen Landwirte in verkürzten Wirtschaftsjahren auch den Grundbetrag zeitanteilig ansetzen. Diese Vorgehensweise hat jetzt der Bundesfinanzhof in seinem neuen Urteil bestätigt.

Landwirtschaftliche Unternehmen ermitteln den Gewinn oft nach Durchschnittssätzen. Dies erfolgt anhand der Größe der selbst bewirtschafteten Flächen sowie anhand von Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung. Für die landwirtschaftliche Nutzung setzt das Finanzamt einen Grundbetrag je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche an. Gewinnermittlungszeitraum ist das jeweilige Wirtschaftsjahr. In der Land- und Forstwirtschaft weicht das Wirtschaftsjahr häufig vom Kalenderjahr ab. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Es umfasst also wie ein Kalenderjahr zwölf Monate.

Seit 2015 setzen die Finanzämter selbst bei einem verkürzten Wirtschaftsjahr den vollen Grundbetrag sowie den kompletten Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung an – und dies, obwohl die Beträge eigentlich für ein ganzes Jahr gelten. „Das Problem dabei ist, dass Landwirte dann mit höheren Steuern rechnen müssen“, sagt Ecovis-Steuerberater Ludwig Brummer in Freising.

Neues Urteil des Bundesfinanzhofs verbessert die Lage

Kürzlich bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) eine andere Ansicht des Finanzgericht München in einem Gerichtsverfahren. Dabei ging es um die Grundbeträge eines Landwirts, dessen Wirtschaftsjahr nur einen Monat umfasste. Der BFH folgte der Ansicht des Landwirts, dass dieser bei einem verkürzten Wirtschaftsjahr die Werte zeitanteilig ansetzen muss (AZ: VI R 30/20).

Besteht das Wirtschaftsjahr nur aus einem Monat, etwa nach einer Übernahme, muss der Landwirt nur ein Zwölftel der Beträge für die selbst bewirtschaftete Fläche und für die Tierbestände bei der Gewinnermittlung ansetzen.

Fazit

„Wir hoffen, dass die Finanzämter dem BFH folgen und in Zukunft einem zeitanteiligen Ansatz keine Steine in den Weg werfen“, sagt Ludwig Brummer. Die zeitanteilige Berechnung muss dann auch in jenen Fällen greifen, in denen ein verlängertes Wirtschaftsjahr vorliegt. „Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Landwirt das abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Juli auf das mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Wirtschaftsjahr umstellen möchte. Dann haben wir ein Wirtschaftsjahr mit 18 Monaten, bei dem Landwirte das 1,5-fache der Grundbeträge ansetzen müssen“, so Steuerberater Brummer. Bis sich die Finanzverwaltung jedoch dazu äußert, ist ihrer bisherigen Sichtweise folgend auch in Fällen eines verlängerten Wirtschaftsjahres nur einmal der Grundbetrag anzusetzen. In diesem Fall ist das für die Landwirte vorteilhaft, denn dann wäre die Steuerlast im Umkehrschluss entsprechend niedriger.

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