Investitionsprogramm Bauernmilliarde: Wann Landwirte Geld zurückzahlen müssen
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Investitionsprogramm Bauernmilliarde: Wann Landwirte Geld zurückzahlen müssen

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Viele Landwirte profitierten 2021 von der Bauernmilliarde. Doch jetzt müssen einige einen Teil des Geldes an die Rentenbank zurückzahlen, weil sie ihre Umsatzbesteuerung nachträglich geändert haben. Die Details dazu kennt Ecovis-Steuerberater Thomas Franke in Rostock.   

Neue Bemessungsgrundlage für die Förderung mit der Bauernmilliarde

Viele Landwirte haben im vergangenen Jahr in innovative Technik investiert zum Klima- und Ressourcenschutz. Von der Rentenbank gab es dazu 40 Prozent Zuschuss. „Weil der Zuschuss wirklich richtig hoch war, wurde das Förderprogramm auch Bauernmilliarde genannt“, erläutert Steuerberater Thomas Franke. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Förderung legte die Rentenbank bei pauschalierenden Landwirten den Bruttobetrag der Anschaffung inklusive Mehrwertsteuer zu Grunde.

Die Rentenbank will Geld zurück

Nun wechselten aber viele Landwirte aufgrund der niedrigeren pauschalen Mehrwertsteuer von 10,7 auf 9,5 Prozent. Andere wechselten wegen der Einführung der 600.000-Euro-Umsatzgrenze zur Regelbesteuerung. Damit änderte sich automatisch nachträglich auch die Bemessungsgrundlage für die Förderung.

„Landwirte müssen ihren Wechsel zur Regelbesteuerung der Rentenbank unbedingt mitteilen“, rät Steuerberater Franke. Als Förderbank gibt die Rentenbank Fördermittel aus und achtet darauf, dass Landwirte die Förderbedingungen einhalten. Landwirte, die ihre Umsatzbesteuerung geändert haben, müssen den Teil des Zuschusses auf die erstattungsfähige Umsatzsteuer unverzüglich zurückzahlen, soweit sie rückwirkend in die Regelbesteuerung rutschten oder diese gewählt haben. „Laut Richtlinie zur Investitionsförderung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist die Umsatzsteuer nur dann förderfähig, wenn der Antragsteller nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist“, sagt Steuerberater Thomas Franke in Rostock.

Das müssen Sie beachten

„Falls Sie rückwirkend von der Pauschalierung in die Regelbesteuerung gewechselt sind oder wechseln wollen, geben Sie dies bitte bei der Rentenbank an. Anschließend müssen Sie die geförderte Vorsteuer zurückzahlen“, rät Franke.

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