Hofnachfolge: Die Betriebsvermögensfiktion besser regeln
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Hofnachfolge: Die Betriebsvermögensfiktion besser regeln

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Endlich verbessert der Gesetzgeber die Aufteilung landwirtschaftlicher Betriebe auf die Nachfolger: Aus dem Verpächterwahlrecht wird die Betriebsvermögensfiktion. Das gibt Planungssicherheit und vermeidet Steuernachzahlungen.

Die steuerneutrale Realteilung von Höfen ist seit einigen Jahren von Ungewissheiten geprägt. Früher war es problemlos möglich, Verpachtungsbetriebe zu Lebzeiten über den Umweg einer Personengesellschaft auf einzelne Nachfolger aufzuteilen. Auch eine landwirtschaftliche Erbengemeinschaft ließ sich so teilen.

Verschlechterung von 2018 aufgehoben

Dieses Modell hat der Bundesfinanzhof (BFH) 2018 abgeschafft. Die Richter forderten, dass die übernommenen Flächen selbst bewirtschaftet oder in einen eigenen Betrieb zu überführen sind. Um diese Misere zu beseitigen, wurde im Jahressteuergesetz 2020 eine neue Grundlage für die Aufteilung solcher Betriebe geschaffen. Dabei wurde die frühere Rechtslage nicht nur wiederhergestellt, sondern sogar verbessert.

Das Gesetz sieht jetzt eine Betriebsvermögensfiktion vor: Nach einer Aufteilung bleiben Grundstücke Betriebsvermögen, auch wenn die Übernehmer sie nicht selbst bewirtschaften, sondern weiterverpachten. Es kommt nicht mehr zur steuerpflichtigen Zwangsentnahme. Und wie früher kann jeder Übernehmer für sich allein entscheiden, ob er seine Flächen als Betriebsvermögen fortführt oder wann er sie privatisiert. Eine steuerneutrale lebzeitige Aufteilung des Hofs auf verschiedene Personen bleibt aber ausgeschlossen. Hier ist zunächst der Weg aus dem Einzelunternehmen des Übergebers in eine Personengesellschaft der späteren Eigentümer zu gehen.

3.000 Quadratmeter Betriebsfläche ist kein Muss mehr

Bei der Neuregelung spielt es auch keine Rolle mehr, ob die zugeteilten Flächen die Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs erreichen. Zugeteilte Flächen unter 3.000 Quadratmeter waren hier ein Problem. Nach der Rechtsprechung des BFH wären alte Realteilungen nachträglich als Betriebszerschlagung einzustufen und würden Steuerforderungen auslösen. Um das zu verhindern, können die Beteiligten beim Finanzamt die Anwendung des neuen Gesetzes auch für Altfälle beantragen – ein Geschenk im Rahmen der Neuregelung.

Gut zu wissen: Geteilt und doch steuerfrei

Die vom Gesetzgeber neu geschaffene Betriebsvermögensfiktion geht sehr weit. Rutscht ein Hof nach und nach durch Verkäufe und Entnahmen unter die Mindestgrenze von 3.000 Quadratmetern, entfällt die automatische Endbesteuerung der Restflächen als Betriebsaufgabe. Hier gilt jetzt der Grundsatz, dass die Restflächen durch gesetzliche Fiktion weiterhin Betriebsvermögen sind.

Frank Rumpel, Steuerberater bei Ecovis in Würzburg

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