Investitionsabzugsbetrag in der Landwirtschaft: Höhere Gewinngrenze statt Wirtschaftswert

Investitionsabzugsbetrag in der Landwirtschaft: Höhere Gewinngrenze statt Wirtschaftswert

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Der Gesetzgeber hat die Regeln für den Investitionsabzugsbetrag (IAB) im Jahressteuergesetz geändert. Was sich jetzt für landwirtschaftliche Betriebe ändert, erfahren Sie hier.

Für welche Investitionskosten gilt der neue IAB?

Der Gesetzgeber hat das Abschreibungsvolumen und damit die durch den IAB begünstigten Investitionskosten von bisher 40 Prozent auf 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben. Der maximal mögliche IAB bleibt unverändert bei 200.000 Euro. Auch künftig sind nur bewegliche neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter begünstigt, wie zum Beispiel Maschinen, die Landwirte ausschließlich oder fast ausschließlich im Betrieb nutzen.

Kann der IAB auch wegfallen?

Für Maschinen und Geräte, die außerhalb des Hofs im Jahr der Investition und im folgenden Wirtschaftsjahr mit mehr als zehn Prozent zum Einsatz kommen, fällt der IAB rückwirkend weg. Das gilt für den privaten Gebrauch und den Einsatz in einem anderen Betrieb. Neuerdings gibt es den IAB jetzt aber auch für vermietete Maschinen und Geräte unabhängig von der Mietdauer.

Für den neuen IAB gilt die Gewinngrenze von 200.000 Euro

Die höheren Abschreibungsmöglichkeiten gehen mit einer Einschränkung des Anwenderkreises in der Land- und Forstwirtschaft einher. Bislang gab es drei Größenmerkmale für den IAB:

  • Für alle Landwirte galt eine Grenze des Wirtschaftswerts (Wert von Grund und Boden) von 125.000 Euro,
  • für Bilanzierer eine Eigenkapitalgrenze von 235.000 Euro und
  • für Einnahmenüberschussrechner eine Gewinngrenze von 100.000 Euro.

Die Größenmerkmale sind jetzt für alle Einkunftsarten einheitlich. Es gibt nur noch eine Gewinngrenze von 200.000 Euro. Dies trifft viele Landwirte. Auslöser war hier der Bundesrechnungshof. Er hatte gerügt, dass gerade große landwirtschaftliche Betriebe mit umfangreichen Pachtflächen den IAB bekommen. Denn der Wirtschaftswert berücksichtigt nur die Eigentumsflächen.

Seit wann gelten die neuen Gewinngrenzen?

Die neue Gewinngrenze gilt seit 2020 oder dem Wirtschaftsjahr 2019/2020. Landwirtschaftsbetriebe müssen diese Verschärfung erst für Wirtschaftsjahre anwenden, die nach dem 17. Juli 2020 enden, also zum Beispiel für das Regelwirtschaftsjahr 2020/2021.

Gesetzgeber untergräbt Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Ärgerlich ist, dass der Gesetzgeber die langjährige positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beseitigt hat. In der Vergangenheit konnten Landwirte in den steuerlich offenen Jahren nachträglich noch einen IAB für bereits gekaufte Maschinen und Gerätschaften bilden, um Steuernachzahlungen bei einer Betriebsprüfung zu vermeiden. „Damit ist jetzt Schluss. Ein IAB ist mit der Steuererklärung, spätestens aber bis zum Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist des Erstbescheides zu beantragen. Danach geht nichts mehr“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Karin Merl in Regensburg.

Karin Merl, Steuerberaterin bei Ecovis in Regensburg

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