Gegenstände übertragen: Ist dafür Umsatzsteuer zu zahlen?

Gegenstände übertragen: Ist dafür Umsatzsteuer zu zahlen?

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Wer betriebliche Gegenstände kostenlos überträgt, muss dafür keine Umsatzsteuer zahlen. Wann genau das gilt, hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Wann ist der Unternehmensverkauf umsatzsteuerfrei?

Verkauft ein Unternehmer sein Geschäft an einen anderen Unternehmer, dann ist das umsatzsteuerfrei, wenn,

  • sich das Geschäft oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen gegen Geld oder kostenlos an den anderen Unternehmer übertragen lässt und
  • der Käufer die bisherigen Tätigkeiten des Verkäufers fortsetzen kann.

Sachverhalt: Ehemann schenkt seiner Frau betriebliche Gegenstände

Geklagt hatte ein Reitsport-Trainer, der Spitzensportler und deren Pferde trainierte, eine Pferdepension betrieb und Jungpferde auf dem angemieteten Gelände seiner Ehefrau ausbildete. Die Jungpferde stammten überwiegend aus der Zucht der Ehefrau. Sie verkaufte die Pferde nach erfolgreicher Ausbildung durch den Trainer an Dritte.

Zum 01. Juli 2014 kündigte der Trainer das gemietete Gelände von seiner Ehefrau und schenkte ihr sein Betriebsvermögen. Die Ehefrau übernahm außerdem alle vertraglichen Verpflichtungen ihres Ehemanns. Der Trainer war ab dann nur noch angestellt bei seiner Ehefrau. Der Trainer behandelte die Übertragung steuerlich als nicht steuerbaren Geschäftsverkauf im Ganzen.

Nach einer Betriebsprüfung war das Finanzamt der Meinung, dass die Übertragung der Gegenstände umsatzsteuerpflichtig sei. Die persönlichen Fähigkeiten des Trainers bei der Pferdeausbildung hätten den Kern seiner Tätigkeit gebildet. Diese könnten jedoch nicht Gegenstand eines Verkaufsgeschäfts sein. Deshalb sei die Übertragung der betrieblichen Gegenstände kein Geschäftsverkauf im Ganzen.

Der Trainer sah das anders und klagte beim Finanzgericht Münster.

Finanzgericht gibt dem Trainer recht

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Auffassung des Trainers: Die Übertragung der Gegenstände ist nicht umsatzsteuerpflichtig (Urteil vom 01.12.2020, Az. 15 K 1494/18 U, Revision zugelassen). Der Trainer hat sie als gesondert geführten Betrieb im Ganzen an die Ehefrau übertragen.

Außerdem erklärte das Finanzgericht, dass die Ausbildung der Jungpferde und die Pferdepension selbstständige wirtschaftliche Tätigkeiten sind. Diese lassen sich von seiner anderen Tätigkeit als Reitsporttrainer abgrenzen. Nach der Übertragung der Gegenstände besaß die Ehefrau alle für die Fortsetzung der Ausbildung und der Pferdepensionshaltung erforderlichen Gegenstände und Anlagen. Sie konnte sie nun als selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit uneingeschränkt fortführen.

Was bei der Übertragung von Gegenständen zu beachten ist

„Bei einem nicht umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsverkauf im Ganzen müssen die Tätigkeiten und Umsätze vor und nach der Übertragung der Gegenstände übereinstimmen oder sich zumindest ausreichend ähneln“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Nadine Schädlich in Glauchau.

Nadine Schädlich, Steuerberaterin bei Ecovis in Glauchau

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