Rücklage für Ersatzbeschaffung: Verlängerte Fristen wegen Corona

Rücklage für Ersatzbeschaffung: Verlängerte Fristen wegen Corona

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Wer die Reinvestitionsfrist für Ersatzwirtschaftsgüter überschreitet, dem droht die gewinnerhöhende Auflösung von Rücklagen. Aufgrund der Corona-Pandemie gilt für 2020 eine verlängerte Frist.

Durch Rücklage lässt sich eine hohe Steuerlast durch Aufdeckung der stillen Reserven vermeiden

Wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, kann dies zu einer zusammengeballten Gewinnrealisierung durch die Aufdeckung von stillen Reserven führen. In manchen Fällen lassen sich die stillen Reserven aber auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen. So lässt sich eine hohe Steuerlast vermeiden.

Der Gesetzgeber hat für Grundstücke des Anlagevermögens die Regelungen des § 6b EStG geschaffen. Diese Regelung erlaubt die Übertragung von Veräußerungsgewinnen innerhalb bestimmter Vermögenskategorien. Dabei sind Reinvestitionsfristen zu beachten.

Die Rücklage für Ersatzbeschaffung, geregelt in R 6.6 EStR, verfolgt einen ähnlichen Zweck. Sie fängt aber zusätzliche Fälle auf, in denen keine Übertragung der stillen Reserven nach § 6b EStR möglich ist, sich das Ausscheiden gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen jedoch nicht vermeiden ließ. Dies kann zum Beispiel bei einer Zerstörung durch Brand oder bei einer Enteignung vorkommen. Auch erfasst diese Begünstigungsregelung weitaus mehr Wirtschaftsgüter, da sie sich auch bei beweglichen Wirtschaftsgütern und Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens anwenden lässt.

Wegen Corona: Fristen verlängern sich

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber bestimmte Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um jeweils ein Jahr verlängert. Die Finanzverwaltung verlängert nun auch die Reinvestitionsfristen der Rücklage für Ersatzbeschaffung um jeweils ein Jahr (BMF-Schreiben vom 13.01.2021). Voraussetzung ist, dass die Reinvestitionsfrist zwischen 01.02.2020 und 31.12.2020 endete.

Beispiel zur Fristverlängerung

Durch einen Brand am 15.06.2014 wurde eine Scheune vollständig zerstört. Der letzte Buchwert betrug 50.000 Euro. Die Versicherung zahlt eine Entschädigung von 150.000 Euro. Es käme deshalb zu einer Aufdeckung der stillen Reserven in Höhe von 100.000 Euro. Dafür hat die Landwirtin zum Schluss des Wirtschaftsjahres, also dem 30.06.2014, eine Rücklage für Ersatzbeschaffung in Höhe von 100.000 Euro gebildet. Grundsätzlich beträgt die Reinvestitionsfrist für neu hergestellte Gebäude sechs Jahre; sie endet also am 30.06.2020.

Die Fertigstellung des Neubaus verzögert sich immer wieder. Erst am 30.10.2020 ist das neue Gebäude betriebsbereit. Die Reinvestition erfolgte nach mehr als sechs Jahren, also eigentlich zu spät.

Hier greift die Fristverlängerung durch das neue BMF-Schreiben. Die Reinvestitionsfrist verlängert sich um ein Jahr bis zum 30.06.2021, sodass das Gebäude doch noch rechtzeitig fertiggestellt wurde. Die Landwirtin kann also die Rücklage für Ersatzbeschaffung auf die Herstellungskosten der neuen Scheune übertragen. Die Herstellungskosten der neuen Scheune verringern sich um 100.000 Euro. „Das führt dazu, dass die Landwirtin in den Folgejahren weniger Abschreibung geltend machen kann“, sagt Ecovis-Steuerberater Ludwig Brummer in Freising.

Ludwig Brummer, Steuerberater bei Ecovis in Freising

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