Sachentnahmen 2020: Wie ist der Eigenverbrauch zu versteuern?
© alex9500 – adobe.stock.com

Sachentnahmen 2020: Wie ist der Eigenverbrauch zu versteuern?

3 min.

Wie sind Sachentnahmen 2020 während der Corona-Schließungen zu versteuern? Die Finanzverwaltung hat dies nun geregelt. Hierbei geht sie auch auf die befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Umsatzsteuer ein.

Wie müssen Unternehmer den Eigenverbrauch versteuern?

Wenn Betriebe Lebensmittel herstellen, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der Unternehmer für sich und seine Familie Erzeugnisse aus dem Betrieb zum privaten Eigenverbrauch entnimmt. Dazu zählen beispielsweise Kartoffeln vom Feld oder selbsthergestellter Joghurt. Da die private Entnahme das Gesamtergebnis mindert und bei regelbesteuernden Landwirten zum Vorsteuerabzug berechtigt haben könnte, müssen steuerliche Korrekturen erfolgen.

Diese Sachentnahmen erhöhen also den Gewinn des Betriebs. Zusätzlich fällt darauf Umsatzsteuer an, da es sich um unentgeltliche Wertabgaben handelt. Dabei ist einkommensteuerlich grundsätzlich der Teilwert anzusetzen; bei selbst erzeugten Waren sind dies die Selbstkosten. Umsatzsteuerlich ist der Nettoeinkaufspreis anzusetzen – liegt dieser nicht vor, dann ebenfalls die Selbstkosten.

Um eine aufwendige Einzelaufzeichnung zu vermeiden, dürfen Steuerpflichtige von der Finanzverwaltung veröffentlichte Pauschbeträge ansetzen. Diese passt das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich an und veröffentlicht sie. Für verschiedene Gewerbezweige gelten unterschiedliche Pauschbeträge. Bei gemischten Betrieben müssen Unternehmer den jeweils höheren Pauschbetrag einmal pro Person des Haushalts ansetzen. Eltern müssen für ihre Kinder bis zum zweiten Geburtstag keine Privatentnahme versteuern, bis zum 12. Geburtstag ist der Pauschbetrag nur zur Hälfte anzusetzen.

Diese Pauschbeträge dürfen Unternehmer nicht an persönliche Verhältnisse anpassen. Auch Zeiten, in denen der Betrieb beispielsweise aufgrund eines Betriebsurlaubs geschlossen war, berechtigen nicht zur Kürzung der Werte.

Was gilt im Jahr 2020 für die Sachentnahme?

Die Corona-Krise hat auch Auswirkungen auf lebensmittelerzeugende Betriebe. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Steuersätze für die Umsatzsteuer für das zweite Halbjahr 2020 gesenkt. Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 27.08.2020 festgelegt, wie Unternehmer die Sachentnahmen in diesem Jahr versteuern müssen.

Dafür hat sie die Pauschbeträge für das erste und das zweite Halbjahr aufgeteilt. Wenn der Betrieb im Rahmen der Corona-Krise aufgrund behördlicher Anordnung schließen musste, erlaubt das BMF nun den Unternehmern, die Pauschalen zeitanteilig zu kürzen.

Sachentnahme per Pauschale oder einzeln dokumentieren?

„Privatentnahmen sind ein beliebtes Streitthema bei Betriebsprüfungen. Wenn Sie Entnahmen von Lebensmitteln nicht einzeln dokumentieren, setzt der Betriebsprüfer dafür Pauschbeträge an“, sagt Ecovis-Steuerberater Ludwig Brummer aus Freising, „da sich sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer erhöht, ergibt sich eine Steuernachforderung des Finanzamts, für die Sie sechs Prozent Zinsen pro Jahr zahlen müssen.“

Ludwig Brummer, Steuerberater bei Ecovis in Freising

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!