Tarifermäßigung für 2016 ist in Gefahr

Tarifermäßigung für 2016 ist in Gefahr

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Das Bundesfinanzministerium hat jetzt veröffentlicht, wie die Vorschriften zur Tarifglättung für Landwirte umgesetzt werden müssen. Manchen Landwirten droht demnach der Verlust der Ermäßigung für den Veranlagungszeitraum 2016.

Hintergrund zur Tarifermäßigung

Die Tarifermäßigung beruht auf einer Initiative der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände. Sie forderten seit langem steuerliche Entlastungen zur Unterstützung der Landwirte rund um die Themen Klimawandel, Wetterextreme und Marktpreisschwankungen bei Lebensmitteln.

Als Reaktion auf die Forderungen der Berufsverbände hat der Gesetzgeber deshalb Ende 2016 die erste Fassung der Tarifermäßigungsvorschrift (§ 32c EStG aF) eingeführt. Auch die aktuelle Fassung beinhaltet, dass die Tarifermäßigung für insgesamt drei Betrachtungszeiträume gewährt werden soll. Ziel der Regelung ist es, Gewinnschwankungen innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums so zu glätten, dass Landwirte jeweils nur einen durchschnittlichen Gewinn versteuern müssen, nicht aber Spitzengewinne im einen und niedrige Gewinne im anderen Jahr. So sollten Landwirte das progressive Steuersystem und damit höhere Steuern in diesem jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraum umgehen können.

Nachdem die EU-Kommission beihilferechtliche Bedenken zur ersten Gesetzesfassung von 2016 geäußert hatte, wurde die Tarifermäßigung zunächst im Jahr 2016 nicht angewendet. Stattdessen bekamen betroffene Landwirte Bescheide mit „Vorbehalt der Nachprüfung“. Damit können die Finanzverwaltung und die Steuerpflichtigen entsprechende Steuerfestsetzungen auch in den nächsten Jahren wieder öffnen und neu aufrollen.

Verfahrensrechtliche Probleme für den Veranlagungszeitraum 2016

Die Betrachtungszeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022 sind und waren seit Einführung der ersten Gesetzesfassung als Glättungszeiträume vorgesehen. Voraussetzung der ersten Fassung des Gesetzes war, dass der Landwirt in allen drei Jahren eines Betrachtungszeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt.

Deshalb bekamen Landwirte , die nur 2014 und 2015 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielten, beispielsweise weil sie 2015 ihren Betrieb übergaben, ihre Einkommensteuerbescheide nicht mit „Vorbehalt der Nachprüfung“. Dieser Umstand wirkt sich nun wohl negativ auf diese Landwirte aus.

Nachdem die EU-Kommission Bedenken äußerte, hat der Gesetzgeber 2019 die jetzige Fassung eingefügt (IV C 7 – S 2230/19/10003 :007). Nun ist es nicht mehr erforderlich, in allen drei Jahren eines Betrachtungszeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen. Es reichen zwei Jahre.

Was sind die Folgen für Landwirte?

Landwirte, die 2016 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielten, können möglicherweise nicht von der Tarifermäßigung profitieren. Ihre Bescheide lassen sich nun aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr ändern. Bislang wurden alternative Änderungsmöglichkeiten der Bescheide für 2016 geprüft. Leider erfolglos. Eine Berücksichtigung für betroffene Landwirte kann nur noch aus Billigkeitsgründen erfolgen.

„Wir empfehlen allen betroffenen Landwirten dennoch, Anträge auf Tarifermäßigung für das Jahr 2016 zu stellen“, rät Ecovis-Steuerberaterin Karin Merl in Regensburg, „sollte sich die Finanzverwaltung weigern, die Anträge umzusetzen, können Sie versuchen, die Tarifermäßigung aus Billigkeitsgründen geltend zu machen.“

Karin Merl, Steuerberaterin bei Ecovis in Regensburg

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