Worauf ist bei der Betriebsübergabe gegen Vorbehaltsnießbrauch zu achten?

Worauf ist bei der Betriebsübergabe gegen Vorbehaltsnießbrauch zu achten?

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Es spricht viel dafür, dass Landwirte ihren Betrieb schon zu Lebzeiten an die nachfolgende Generation übergeben und sich den Nießbrauch daran vorbehalten. Doch welche Regeln sind hier zu beachten?

Was genau ist der Nießbrauchsvorbehalt?

Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt – das bedeutet, dass sich Vermögen auf eine andere Person übertragen lässt. Der ehemalige Eigentümer darf aber weiterhin den Nutzen aus der Sache ziehen. Dies können beispielsweise Pachteinnahmen sein, oder aber auch Einkünfte aus der eigenen aktiven Bewirtschaftung. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen, stellt dies beim Übergeber weder eine Entnahme noch eine Betriebsaufgabe dar. Der Übernehmer muss für das Vermögen die Buchwerte des Übergebers übernehmen.

Ein Beispiel zum Nießbrauchsvorbehalt

Ein Landwirt kaufte vor Jahren eine Ackerfläche. Die Anschaffungskosten waren damals niedrig. Der Übernehmer muss diese geringen Anschaffungskosten übernehmen, obwohl die Ackerfläche heute ein Vielfaches wert ist. Bemerkbar macht sich das dann, wenn der Übernehmer die Fläche verkaufen will. Denn vom Verkaufserlös lassen sich nur die niedrigen historischen Anschaffungskosten abziehen, sodass ein hoher Gewinn aus dem Verkauf entsteht. Dafür ist zum Zeitpunkt der Übergabe kein Aufgabegewinn zu versteuern.

Wo liegen die Schwierigkeiten?

Problematisch wird es dann, wenn sowohl ein landwirtschaftlicher Betrieb als auch ein Gewerbebetrieb, beispielsweise eine Photovoltaikanlage, zum übertragenen Vermögen gehören. Denn während der vorbehaltene Nießbrauch in der Landwirtschaft problemlos ist, stellt sich die Situation beim Gewerbebetrieb anders dar.

Hier muss der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellen, damit die Übertragung der Wirtschaftsgüter zu Buchwerten erfolgen darf. Das bedeutet, dass er das Vermögen nicht weiterhin nutzen darf, um damit Einnahmen zu erzielen. Die Übertragung eines Gewerbebetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt führt dazu, dass der Überträger die im Vermögen ruhenden stillen Reserven versteuern muss.

Wie sieht eine mögliche Lösung aus?

Der landwirtschaftliche Betrieb lässt sich ohne weiteres unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Der Übergeber erzielt weiterhin die Einkünfte aus dem Betrieb, beim Übernehmer entsteht bis zur Aufnahme der Eigenbewirtschaftung ein ruhender Betrieb.

Ein daneben bestehender Gewerbebetrieb sollte allerdings erst dann übergeben werden, wenn der Übernehmer selbst aktiv die Einkünfte daraus erzielen soll. Alternative Gestaltungsmöglichkeiten wären beispielsweise ein Verkauf an den Übernehmer gegen Leibrente oder gegen Kaufpreiszahlung in Raten. So kann es zur Aufdeckung der stillen Reserven kommen, der Übergeber wäre aber finanziell weiterhin abgesichert. Auch eine Schenkung ist möglich und steuerlich begünstigt, wenn ein ganzer Gewerbebetrieb übertragen wird.

Das sollten Landwirte beachten

„Kümmern Sie sich so früh wie möglich um die Hofnachfolge“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Cirsten Schulz aus Potsdam, „denn Sie müssen die verschiedenen Interessen gegeneinander abwägen und steuerlich möglichst günstige Ergebnisse erzielen. Eine gelungene Hofübergabe dauert deshalb oft mehrere Jahre.“

Cirsten Schulz, Steuerberaterin bei Ecovis in Potsdam

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