Befristung entscheidet über den Zeitpunkt der Besteuerung von Entschädigungen

Befristung entscheidet über den Zeitpunkt der Besteuerung von Entschädigungen

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Eine Entschädigungszahlung für die unbefristete Nutzung eines Ackers als Überflutungsfläche ist wie der teilweise Verkauf eines Grundstücks zu behandeln. Der Gewinn lässt sich folglich nicht über mehrere Jahre verteilen.

Hintergrund

Diese Einmalzahlungen lassen sich bei Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf die Jahre der Nutzungsüberlassung verteilen, sofern die Nutzungsüberlassung länger als fünf Jahre dauert (§ 11 EStG).

Durch die buchhalterische Verteilung der Einmalzahlung auf mehrere Jahre lässt sich auch die Steuerbelastung für die Einmalzahlung verteilen. Entscheidend für die Verteilung der Zahlung und damit der Steuerbelastung ist die Qualifizierung des Vertrags als „befristete Nutzungsüberlassung“.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Landwirt. Dieser hat mit der Gemeinde, in der seine Acker- und Grünlandflächen liegen, eine Vereinbarung über die Nutzung einzelner Flächen als Überflutungsland in Hochwasserfällen getroffen. Die Vereinbarung war dinglich (grundbuchrechtlich) abgesichert und zeitlich unbefristet. Für diese Absicherung erhielt der Landwirt eine Einmalzahlung. Darüber hinaus sollte er für die durch die Überflutung entstehenden Schäden im Schadensfall jeweils eine weitere Entschädigung erhalten.

Seines Erachtens handelte es sich bei der Vereinbarung über die unbefristete und unkündbare Nutzung als Überflutungsfläche um eine Nutzungsüberlassung im Sinne des § 11 EStG. Dadurch komme eine Verteilung der Einmalzahlung auf mehrere Jahre in Betracht. Nachdem Landwirt und Gemeinde keine zeitliche Befristung vereinbart hatten, nahm der Landwirt eigenmächtig eine Verteilung auf zehn Jahre vor. Dagegen wandte sich das Finanzamt.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof wies die Klage des Steuerpflichtigen zurück und gab dem Finanzamt recht (Urteil vom 21.11.2018, Az. VI R 54/16). Bei der Einmalzahlung für die Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit handelt es sich nicht um eine Nutzungsüberlassung, sondern um den teilweisen Verkauf des Grundstücks. Die Vereinbarung von unbefristeten beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten ist einem teilweisen Eigentumsverlust gleichzustellen. Dementsprechend hat die sofortige Versteuerung der Einmalzahlung zu erfolgen.

Was das Urteil für Landwirte bedeutet

Treffen Landwirte Vereinbarungen über Leitungs- oder Überflutungsrechte, so sollten sie aus steuerlicher Sicht darauf achten, dass diese Vereinbarungen zeitlich befristet sind. „Somit handelt es sich um eine befristete Nutzungsüberlassung, deren steuerliche Auswirkungen sich über die Laufzeit der Befristung verteilen lassen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Juliane Kahlich. Die Urteilsentscheidung lässt sich systematisch auch auf die Gewinnermittlung durch Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG) übertragen.

Juliane Kahlich, Steuerberaterin bei Ecovis in Hof

 

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