Landwirtschaftliches Gebäude im Außenbereich beeinträchtigt Wohnen am Ortsrand nicht

Landwirtschaftliches Gebäude im Außenbereich beeinträchtigt Wohnen am Ortsrand nicht

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Die Baugenehmigung für Ihre Lagerhalle ist erteilt, doch nun klagt ein Nachbar dagegen. Warum Sie trotzdem bauen dürfen, zeigt ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz.

Hintergrund

Ein Eigenheimbesitzer klagte gegen die erteilte Baugenehmigung eines Landwirts für den Bau einer landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle auf einer Außenbereichsfläche. Er begründete seine Klage damit, das Bauvorhaben sei in der Größe (38 m x 50 m Grundfläche) und an diesem Standort nicht notwendig. Von dem Gebäude ginge eine erdrückende Wirkung auf sein Grundstück aus und bei einer landwirtschaftlichen Nutzung seien Staub, Lärm und Gerüche zu erwarten. Des Weiteren könne es bei einer Eindeckung mit Photovoltaikpaneelen zu Blendwirkungen kommen.

Warum der Landwirt trotzdem bauen darf

Der Fall landete beim Verwaltungsgericht Mainz. Die Richter wiesen die Klage ab. Es sei anzunehmen, dass der Eigenheimbesitzer durch das Gebäude keinen unzumutbaren Belastungen ausgesetzt würde (Urteil vom 11.07.2018, 3 K 1025/17). Die Entfernung von 23 Metern zwischen seinem Wohngrundstück und dem Bauvorhaben sei wesentlich größer als der gesetzlich notwendige Abstand. In einem Wohngebiet ließe sich ein vergleichbar großes Mehrfamilienhaus in einem deutlich geringeren Abstand bauen. Außerdem sei nicht mit unzumutbaren Immissionen zu rechnen. Besitzt ein Eigentümer ein Grundstück am Ortsrand, müsse er darüber hinaus stärkere Immissionen hinnehmen als in einem reinen Wohngebiet. Da die Ausstattung der Halle mit Photovoltaikpaneelen nicht Teil der Baugenehmigung sei, könne sie insoweit nicht fehlerhaft sein.

Praxishinweis

„Zu beachten ist jedoch, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt“, sagt Rainer Priglmeier, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing.

Rainer Priglmeier, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing

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