Lässt sich der Gewinn auf Reinvestitionen nach Teilwertabschreibungen übertragen?

Lässt sich der Gewinn auf Reinvestitionen nach Teilwertabschreibungen übertragen?

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Eine vor dem Verkauf eines Wirtschaftsguts vorgenommene Teilwertabschreibung mindert den reinvestitionsfähigen Betrag. Der Verkäufer muss sie als laufenden Gewinn nachversteuern. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund

Ein beliebtes Gestaltungsmodell in der Einkommensteuer ist die 6b-Rücklage (Einkommensteuergesetz § 6b). Unternehmen können damit die sofortige Besteuerung von stillen Reserven vermeiden, die sich durch den Verkauf von Grundstücken, Gebäuden und auch Beteiligungen aus dem Betriebsvermögen aufdecken lassen. In der Praxis erfolgt dies durch die steuerneutrale Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven auf neu anzuschaffende Grundstücke, Gebäude, Beteiligungen oder andere bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Sachverhalt

Streitig war, ob im Jahr 2006 eine Wertaufholung für eine Teilwertabschreibung nachzuversteuern ist. Diese wurde im Jahr 1996 auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorgenommen. Eine Personenhandelsgesellschaft war an einer GmbH beteiligt. Wegen der Verlustsituation der GmbH hatte sie 1996 eine Teilwertabschreibung auf diese Beteiligung vorgenommen. Im Jahr 2006 verkaufte die Personenhandelsgesellschaft ihre Beteiligung. Den auf ihren Gesellschafter entfallende anteilige Veräußerungsgewinn wollte sie (laut Einkommensteuergesetz § 6b EStG) auf die Anschaffungskosten einer neu erworbenen Beteiligung steuerneutral übertragen. Das Finanzamt aber minderte das Reinvestitionsvolumen um den Betrag der anlässlich des Verkaufs vorzunehmenden Wertaufholung. Dagegen klagte die Personengesellschaft. Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzamts (Urteil vom 9.11.2017, Az. IV R 19/14).

Hinweis für die Praxis

Dieses Urteil ist für die Landwirtschaft sehr bedeutend. Denn eine 6b-Rücklage lässt sich nicht nur für den Verkauf von Beteiligungen, sondern auch für Grundstücke und Gebäude bilden. „In der Vergangenheit vorgenommene Teilwertabschreibungen und daraus resultierende Wertaufholungen mindern die spätere 6b-Rücklage und zählen als laufender Gewinn“, sagt Monika Huber, Steuerberaterin bei Ecovis in Erding. Dieser Gewinnbetrag lässt sich durch eine Reinvestition nicht am Fiskus vorbeiführen. „Reden Sie daher mit Ihrem Steuerberater, bevor Sie voreilige Entscheidungen treffen“ rät die Ecovis-Expertin Huber.

Monika Huber, Steuerberaterin bei Ecovis in Erding

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