Erbschaftsteuer: Trickreiche Fristen
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Erbschaftsteuer: Trickreiche Fristen

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Grundsätzlich sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe bei der Erbschaftsteuer außen vor. Doch in der Praxis gibt es erhebliche Probleme, vor allem nach der Hofübergabe.

Die Botschaft, dass land- und forstwirtschaftliches Vermögen bei der Hofübergabe von der Erbschaftsteuer verschont ist, hat sich seit der großen Erbschaftsteuerreform von 2009 in den Köpfen von Landwirten und Beratern festgesetzt. Auch die Reform 2016 ist nahezu spurlos an den Land- und Forstwirten vorübergezogen. Nun zeigt aber die Besteuerungspraxis, dass die erbschaft- und schenkungsteuerliche Beratung bei der Hofübergabe nicht mit der Unterschrift auf dem Notarvertrag endet. „Die 15jährige Nachbewertungsfrist und die einzuhaltenden Sperrfristen mit fünf beziehungsweise sieben Jahren zeigen, dass auch die Übernehmer das Gedankengerüst der steuerlichen Begünstigung der Hofübergabe und die dafür erforderlichen Voraussetzungen kontinuierlich im Blick behalten müssen“, berichtet Adelheid Holme, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut, aus ihrer Beratungspraxis.

Denn die hohe Steuerfreistellung der Betriebe hängt daran, dass das übertragene Vermögen innerhalb dieser Fristen auch weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzt wird. Sowohl Verkäufe als auch Umnutzungen können sich zu einem Steuerproblem entwickeln. Verschärft wird das Ganze durch das zweigespaltene Bewertungssystem – eine Besonderheit der Landwirtschaft. Zunächst wird die Landwirtschaft unter Fortführungsgedanken günstig mit kapitalisierten Pachtpreisen und geringen Zuschlägen für das Besatzkapital bewertet. Kommt es aber zu Verstößen, wird über den Nachbewertungsvorbehalt die Bewertung immens nach oben gezogen. Für Grund und Boden werden dann die Bodenrichtwerte und für das übrige Vermögen die Verkehrswerte angesetzt. Das geschieht nicht nur bei einem Grundstücksverkauf, sondern auch zum Beispiel bei der Umnutzung von Hallen oder der Veräußerung größerer Maschinen. Zur Höherbewertung kommt auch der Verstoß gegen die Behaltefristen dazu, sodass – je nach der Zeitspanne zwischen Übergabe und Verstoß – die 85-prozentige oder vollständige Verschonung massiv reduziert wird (siehe Kasten unten).

Vorsicht bei Umnutzung!

Für solche Fälle hat der Gesetzgeber mit der erbschaftsteuerlichen Reinvestitionsklausel zumindest eine Lösungsmöglichkeit angeboten. Wird Landwirtschaftsvermögen verkauft und innerhalb von sechs Monaten der Kaufpreis wieder in den Betrieb investiert, entfallen Höherbewertung und Nachversteuerung. Diese Reinvestitionsklausel gilt auch in Umnutzungsfällen, hier fehlt aber das Geld dazu. Darüber hinaus ist die Zeitspanne mit sechs Monaten sehr gering bemessen. „Im Regelfall sollte man erst dann verkaufen, wenn die Reinvestition bereits in trockenen Tüchern ist“, rät Holme.

Reinvestiert werden darf nur in die Landwirtschaft. Eine Ersatzbeschaffung wie bei der Einkommensteuer nach Paragraph 6b in den gewerblichen Bereich ist nicht zulässig. Zudem ist der gesamte Erlös zu investieren, nicht nur die aufgedeckten stillen Reserven. Da hilft nur der Kauf von Agrarflächen oder der Bau von Wirtschaftsgebäuden weiter. Wegen der sehr kurzen Frist von nur sechs Monaten hat die bayerische Finanzverwaltung nun aktuell zugestimmt, dass es ausreicht, wenn mit dem Bau innerhalb von einem halben Jahr begonnen wird. Die Fertigstellung ist nicht erforderlich.

Ein weiteres, häufiges Problem ist der Baulandverkauf. Bauplätze, die bewertungsrechtlich schon als Grundvermögen eingestuft werden, werden bei der Hofübergabe nur verschont, wenn sie bei der Übergabe und auch noch danach selbst bewirtschaftet werden. Die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung ist damit ein Verstoß, der, wie es in der Sprache der Fachleute heißt, nicht zu heilen ist. Werden begünstigte Baugrundstücke vom Übernehmer veräußert, erlaubt der Fiskus als erbschaftsteuerliche Reinvestition, dass von dem Geld ausschließlich wieder land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben werden darf. Damit verhindert sowohl der Kauf von Agrarland und Maschinen als auch die Errichtung von Wirtschaftsgebäuden bis hin zur Tilgung betrieblicher Verbindlichkeiten die drohende Steuernachzahlung.

Adelheid Holme, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut

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