Sachgerechte Vorsteueraufteilung für Blockheizkraftwerke

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In seinem Urteil vom 16.11.2016 (Az. V R 1/15) beschäftigt sich der BFH mit der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Eingangsleistungen bei einem pauschalierendem Gartenbaubetrieb. Für ein Blockheizkraftwerk (BHKW) findet diese Aufteilung nach dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge statt.

Sachverhalt

Das Gericht hatte in diesem Fall über den Vorsteuerabzug aus der Lieferung und Inbetriebnahme eines BHKWs zu entscheiden, dessen Strom und Wärme in unterschiedlichen Betrieben verwendet wurden. Dabei wurde der erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist, die mit der Stromerzeugung zusätzlich erzeugte Wärme dagegen nutzte der Kläger zur Beheizung seines Gärtnereibetriebes, wobei er hier die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG anwendete.

In seiner Umsatzsteuererklärung machte der Betrieb die volle Vorsteuer für das gelieferte BHKW sowie für den Betrieb der Anlage geltend.

Entscheidung

Das Finanzamt kürzte hier den Vorsteuerabzug um den auf die Wärme entfallenen Betrag, da sich dieser Anteil auf den Betrieb der Durchschnittsatzbesteuerung beziehe und hier kein Vorsteuerabzug aufgrund § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG zulässig sei.

Um den nicht abziehbaren Teil für die Wärmeproduktion zu ermitteln, legte das Finanzamt das Verhältnis der produzierten Leistung in kWh zu Grunde. Dies ist nach Meinung des BFH nicht sachgerecht, da die erzeugten Produkte, Strom und Wärme, nicht miteinander vergleichbar sind.

Grundsätzlich kann nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG für die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuer das Verhältnis der Umsätze zugrunde gelegt werden, soweit keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Ein gesamtumsatzbezogener Umsatzschlüssel kommt hier aber nicht in Frage.

Fazit

Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung legte das Gericht hier eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemengen als richtige Lösung zu Grunde!

Bei der Aufteilung der Vorsteuer für Ihr BHKW sollten Sie die aktuelle Rechtsprechung des BFH berücksichtigen. Im Fall einer abweisenden Entscheidung seitens der Finanzverwaltung sollte notfalls auch der Klageweg beschritten werden.

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