Zahlungen im Zusammenhang mit der Grundstücksüberlassung von Windkraftanlagen

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In ihrer Verfügung vom 14.09.2016 nimmt die OFD Niedersachsen Stellung zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Windkraftanlagen beispielsweise an Grundstückseigentümer, Pächter oder auch an Dritte (z.B. für Windüberstrichsflächen) getätigt werden.

Hintergrund

In der Besteuerungspraxis gibt es unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Beurteilung von Zahlungen, die beim Betrieb von Windkraftanlagen an verschiedenste Empfänger geleistet werden. Um hier Klarheit zu schaffen, wurde o.g. Verfügung, anknüpfend an das BFH-Urteil vom 11.11.2004 sowie an das BMF-Schreiben vom 18.10.2005, veröffentlicht.

Kernpunkte der Verfügung

In dem meisten Fällen wird ein Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Betreiber der Windkraftanlage geschlossen. Beispielsweise stimmt hier der Grundstückseigentümer zu, keine Bauwerke oder Hindernisse, die den Betrieb der Windkraftanlage beeinträchtigen könnten, zu errichten.

Daneben werden häufig auch Gegenleistungen vereinbart, die die Nutzungsbeeinträchtigung des Eigentümers sowie entstandene Schäden honorieren.

Bei der Grundstücksüberlassung an den Betreiber der Windkraftanlage handelt es sich nach § 4 Nr. 12a UStG um eine steuerfreie Grundstücksvermietung.

Etwaige Vereinbarungen stellen hierbei Bestandteile einer einheitlichen sonstigen Leistung dar, die ebenso nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei ist.

Die vom Betreiber an den Grundstückseigentümer zu leistenden Beträge werden als Entgelt für die steuerbefreite einheitliche Leistung „Duldung der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen“ beurteilt.

Hinweis

Es besteht die Möglichkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG. Dies gilt sowohl für pauschalierende als auch für optierende Landwirte, weil die Grundstücksüberlassung grundsätzlich nicht pauschalierungsfähig ist und somit beim Pauschalierer der partiellen Regelbesteuerung unterliegt.

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