Umsatzsteuer: Steuerteufel Weihnachtsbaum

3 min.

Der Erwerb eines Weihnachtsbaums ist eigentlich eine relativ einfache Angelegenheit. Zumindest für den Käufer. Für den Verkäufer dagegen kann er eine Vielzahl von Fragen aufwerfen.

Die Umsatzbesteuerung des Weihnachtsbaumverkaufs ist ein Paradebeispiel dafür, wie komplex und vielschichtig das deutsche Steuerrecht ist. Wo kommt der Baum her, ist schon mal die erste Frage. Stammt er aus einem Forstbetrieb oder aus einer dafür angelegten Sonderkultur?

Wald ist nach dem Bundeswaldgesetz jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Im steuerlichen Sinne versteht man unter Forstwirtschaft die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Walderzeugnissen, insbesondere von Holz. Ein Forstbetrieb erfordert eine geschlossene, mit Nutzhölzern bepflanzte Waldfläche von einer bestimmten Mindestgröße und ihre Bewirtschaftung. Eine aktive Bewirtschaftung ist hierbei aber nicht erforderlich, da die Walderzeugnisse zum Großteil durch Naturverjüngung auch ohne aktives Tun des Unternehmers erzeugt werden. Umsatzsteuerrechtlich benötigt ein Forstbetrieb lediglich eine nachhaltige und selbstständige Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Betrieb, die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist dabei kein Thema. „Auch ein rein aus Liebhaberei betriebenes Unternehmen gilt als Unternehmen“, ergänzt Steuerberater Franz Brebeck.

Weihnachtsbaumkulturen stellen in Abgrenzung zu einem Forstbetrieb steuerlich eine sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung dar. Durch den planmäßigen und separaten Anbau von Weihnachtsbäumen auf hierfür speziell ausgewählten Flächen handelt es sich bei Weihnachtsbäumen aus Kulturen nicht um forstwirtschaftliche Erzeugnisse, sondern um sonstige Produkte der landwirtschaftlichen Urproduktion. Wie Vieh und Getreide unterliegen damit bei einem pauschalierenden Landwirt die Verkaufserlöse dem Steuersatz von 10,7 Prozent, während der Pauschalierungssteuersatz für forstwirtschaftliche Erzeugnisse ja eigentlich 5,5 Prozentbeträgt. „Dieser greift aber nur, wenn die Weihnachtsbäume aus dem Wald kommen, also als Nebenprodukte zur forstwirtschaftlichen Nutzung, zum Beispiel bei Durchforstungsmaßnahmen gewonnen werden“, weiß Michael Galler, Steuerberater.

In der Regelbesteuerung, wenn also der Baumverkäufer als Land- und Forstwirt optiert hat oder Gewerbetreibender ist, müssen vom Erlös für den Christbaum sieben Prozent Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Hier greift der ermäßigte Steuersatz für Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile. Der volle Steuersatz von 19 Prozent gilt im Forst nur für den Verkauf von Stammholz, egal ob als Lang-, Roh- oder bereits bearbeitetes Stammholz, sowie für verarbeitete Holzprodukte (zum Beispiel zwei- oder vierseitig grob zugerichtetes Holz, Holzpfähle, Stangen, Latten etc.).

Nur sieben Prozent Umsatzsteuer sind fällig, wenn Brennholz, beispielsweise in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisbündeln oder ähnlichen Formen, sowie bei der Holzproduktion entstandene Abfall- bzw. Nebenprodukte, wie Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, verkauft werden. Unschädlich ist hier, wenn die Abfälle bereits zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst werden.

Verwirrung auch bei Holzhackschnitzeln

Holzhackschnitzel, die bei der Holzherstellung direkt als Abfall in einem Gewerbe anfallen, werden ebenfalls mit sieben Prozent besteuert. Waldhackschnitzel, die gesondert, etwa aus dem Stamm, hergestellt werden, sind aber keine Holzabfälle und unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Pauschaliert der Hackschnitzelverkäufer, darf er aber einheitlich den Steuersatz von 5,5 Prozent anwenden. Denn der Verkauf von Holzerzeugnissen führt im pauschalierenden Forstbetrieb zu keinen Schwierigkeiten in der Abgrenzung. Lediglich der Verkauf von Weihnachtsbäumen aus Sonderkulturen unterliegt nicht dem Pauschalierungssteuersatz für forstwirtschaftliche Erzeugnisse von 5,5 Prozent.

Kompliziert? Ohne steuerlichen Rat kann man sich hier sehr schnell verirren und sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr.

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!