Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Auf die Praxis kommt es an

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Schneller, besser und durch zeitgemäße Elektronik unterstützt soll die Steuer künftig abgewickelt werden. Doch hält das neue Gesetz, was es verspricht?

Ob das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens seinen Namen zu Recht trägt, wird die Zukunft zeigen – noch herrscht bei Steuerpflichtigen und Beratern eher Skepsis vor. Begonnen hat der Gesetzgeber bereits 2014 in einer umfassenden und grundlegenden Reform, die Weichen für eine zukunftsorientierte Ausrichtung des Besteuerungsverfahrens zu stellen, und dabei alle Beteiligten umfassend in das Prozedere einbezogen. Am 17. Juni wurde das Gesetz nun abschließend verabschiedet, es tritt ab 2017 in Kraft. Jedoch räumt der Gesetzgeber selbst ein, dass es voraussichtlich bis 2022 dauern wird, bis alle technischen Komponenten umgesetzt werden können.

„Geprägt ist die Neuregelung von grundsätzlichen Aspekten und vielen Allgemeinversprechungen, die sicherlich zu begründen sind. Zielrichtung ist es, sowohl die Steuerbürger und ihre Berater, insbesondere aber auch die Finanzverwaltung zu entlasten“, sagt Steuerberater Martin Czekalla. Entscheidend wird die Umsetzung durch die Finanzverwaltung in die tagtägliche Praxis sein, wie der Einzug moderner elektronischer Medien in die Steuerverwaltung und in die Abarbeitung der Steuerveranlagungen.

„Allerdings wurden wir bereits wiederholt enttäuscht, wenn die Anforderungen durch die Finanzverwaltung zwar hoch waren, der tatsächliche Vollzug und dessen Umsetzung aber dem nur hinterherhinken konnten“, so Karin Merl, Steuerberaterin in Regensburg. Die Flut an Informationen und Unterlagen bewältigen Betriebsinhaber und ihre Berater bereits seit Längerem unter stetiger Nutzung modernster Medien und vielfältigster EDV-Lösungen. Es ist daher nur zu befürworten, wenn auch die Finanzverwaltung mehr und mehr zur Nutzung elektronischer Medien übergeht.

Im Einzelnen geht es um die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen für eine „vollautomatische“ Bearbeitung von Steuererklärungen, Vereinfachungen bei der Steuererklärung sowie Neuregelungen zu den Abgabefristen. Außerdem handelt es sich noch um die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf und die Schaffung einer Änderungsmöglichkeit von Steuerbescheiden bei Rechen- und Schreibfehlern des Steuerpflichtigen im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung. Damit sind natürlich Chancen und Risiken verbunden, wenn immer mehr Teile der Steuererklärung elektronisch von dritter Seite eingebracht werden. Wichtig ist hierbei, dass es Steuerpflichtige und ihre Berater in der Hand haben, diese Daten zu überprüfen, zu berichtigen, und dass falsch erlassene Bescheide ohne größere Probleme geändert werden können.

Neue Abgabefristen

Statt dem 31. Mai gilt für normale Steuerpflichtige als Abgabetermin für die Steuererklärung künftig der 31. Juli. Wer steuerlich beraten wird, hat bis zum 31. Dezember Zeit. Landwirte müssen ihre Steuererklärung bis spätestens 28. Februar des übernächsten Jahres abgeben. Die längeren Fristen haben aber ihren Preis: Verspätungszuschläge fallen bei Überschreiten der Termine sofort an.

 

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