Abschreibung für Blockheizkraftwerke: Wann der Fiskus mitzahlt

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Bei der Beurteilung von Blockheizkraft werken hat die Finanzverwaltung ihre Meinung geändert. Das bringt je nach Nutzung Vor- oder Nachteile.

Heute so, morgen so – mit dieser Redensart lässt sich das Verhalten der Finanzverwaltung in puncto steuerlicher Beurteilung von Blockheizkraft werken (BHKW) treffend umschreiben. Viele Jahre wurden die Wärme und Strom produzierenden Generatoren als Betriebsvorrichtungen und Teil eines Gewerbebetriebs „Energieerzeugung“ eingestuft . Doch das ist jetzt anders. „Nun sollen diejenigen Blockheizkraft werke nicht mehr Teile eines Gewerbebetriebs sein, deren Funktion überwiegend in der Beheizung von Wohn- und Geschäftsgebäuden liegt“, sagt Steuerberaterin Monika Huber. Nur noch dann, wenn die Strom- und Wärmeerzeugung zum Zweck der Veräußerung eindeutig im Vordergrund steht, soll die Anlage weiterhin Teil eines Energieerzeugungsbetriebs sein. Für Steuerpflichtige, die noch auf die bisherige Verwaltungsmeinung vertraut und entsprechende Investitionen geplant haben, gibt es eine Übergangsregelung.

BHKW, die überwiegend zur Beheizung von Gebäuden vorgesehen sind, gehören wie alle anderen Teile eines Gebäudes zu dessen unselbstständigen Bestandteilen. „Wird beim Neubau eines Gebäudes zum Beispiel eine Hackschnitzelheizung miteingebaut, sind die Aufwendungen dafür Teil der Herstellungskosten und können nur über die allgemeine Abschreibung mit zwei bis drei Prozent pro Jahr steuermindernd berücksichtigt werden – sofern das Gebäude selbst steuerlich relevant ist, weil damit Vermietungseinkünfte erzielt werden oder das Gebäude Betriebsvermögen darstellt“, erklärt Monika Huber. Wird in einem bestehenden Gebäude die Heizung durch ein BHKW ersetzt, handelt es sich um Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen, die wiederum als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe sofort steuermindernd berücksichtigt werden können. Bei der Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken oder zur unentgeltlichen Überlassung an Angehörige können diese Aufwendungen jedoch nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Keine Änderungen bei echten Energiebetrieben

Wird eine solche Anlage auch dazu verwendet, Strom und Wärme zu produzieren und zu verkaufen, sind insoweit nur anteilig die Einnahmen daraus als gewerbliche Einnahmen zu versteuern. Im Umfang dieser untergeordneten gewerblichen Nutzung können die anteiligen Gestehungskosten als Betriebsausgaben im Rahmen dieser gewerblichen Einkünfte berücksichtigt werden. „Es ist aber nicht mehr möglich, die Anlage insgesamt als Gewerbebetrieb zu sehen und die Aufwendungen dafür als selbstständiges Wirtschaftsgut eigenständig auf die Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben“, sagt Erich Drescher, Steuerberater. Zudem ist es nicht möglich, für solche Anlagen, die nunmehr Gebäudebestandteile sind, vorweg Abschreibungen über einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen. Wer in der Vergangenheit für geplante Investitionen hier noch Investitionsabzugsbeträge beim Finanzamt beantragt hat, kann aufgrund der Übergangsregelung bis zum Jahr 2016 noch die alten Grundsätze anwenden und das BHKW als eigenständigen Gewerbebetrieb mit den entsprechenden Abschreibungsmöglichkeiten einstufen. Man kann aber auch bei Neuinvestitionen bereits die neue Sicht der Finanzverwaltung zugrunde legen und gegebenenfalls die Anlage insgesamt als Erhaltungsaufwand abschreiben. Das geht aber nur dann, wenn das Gebäude vermietet oder betrieblich genutzt wird. Bereits gebildete Investitionsabzugsbeträge müssen dann natürlich gewinnerhöhend mit entsprechender Verzinsung aufgelöst werden. Nicht geändert hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung, dass Blockheizkraftwerke Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs sind, wenn deren Verwendung in erster Linie auf die Produktion von Strom und Wärme für Veräußerungszwecke gerichtet ist. Hier bleibt alles beim Alten.

 

 

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