Wenn der Jagdhund eine Betriebsausgabe ist

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Die Finanzämter sehen immer wieder steuerliche Probleme, wenn der Landwirt sich als Jäger betätigt. Wichtig ist, ob er ein Eigenjagdrecht hat oder das Jagdrecht von einer Jagdgenossenschaft pachtet.

 

Bei Betriebsprüfungen stellt sich immer wieder die Frage, ob ein jagender Landwirt seine Jagdausgaben steuerlich berücksichtigen darf. Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt die Jagdausübung einen unselbstständigen Teil des landwirtschaftlichen Betriebs dar, wenn die Teile zueinander in einem ausreichenden Zusammenhang stehen. Das ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn der Landwirt auf seinen selbst bewirtschafteten Flächen über ein Eigenjagdrecht verfügt und dies ausübt.

Die Jagd führt hier zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften. Der Land- oder Forstwirt kann daher für sämtliche mit ihr verbundenen Aufwendungen den Betriebsausgabenabzug geltend machen: für Jagdschein und Jagdgewehr, für den Jagdhund und dessen Versorgung, für Haftpflichtversicherung, Schutzkleidung und Reviereinrichtungen, für Wildfütterung und Wildschadenverhütung. Korrespondierend gehören dann natürlich die Erlöse aus der Jagd, also der Verkauf von Wildbret oder die Einnahmen aus Jagderlaubnisscheinen, zu seinen landwirtschaftlichen Betriebseinnahmen. Problematischer sind die Fälle, wenn die Eigenjagd angepachtet ist oder der Landwirt die Jagd von der Jagdgenossenschaft gepachtet hat. Um dann den vollen Betriebsausgabenabzug zu bekommen, fordert das Steuerrecht, dass die Anpachtung der Jagdrechte zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist. Dieses Erfordernis wird unterstellt, wenn die angepachtete Jagd auf Flächen entfällt, die überwiegend und damit zu mehr als 50 Prozent vom Jäger und Betriebsinhaber selbst land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Pachtet der Jäger nicht nur eine Eigenjagd hinzu, sondern auch die dazugehörenden Wiesen, Äcker und Wälder, so erfüllt er unstreitig mit der zugepachteten Jagd die Voraussetzungen für den vollen Betriebsausgabenabzug. Pachtet er die Jagd von der Jagdgenossenschaft, muss er prüfen, ob das dazugehörende Areal überwiegend von ihm selbst (als Eigentums- oder Zupachtflächen) bewirtschaftet wird. Erreicht der Jäger die Grenze von 50 Prozent nicht, bleibt ihm noch die Möglichkeit, anderweitig zu begründen, dass die Zupachtung des Jagdrechts erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu erreichen, beispielsweise weil er sonst seine bestehende Eigenjagd nicht vernünftig ausüben kann. Das ist natürlich manchmal schwierig zu begründen.

 

Grundbesitzer und Jäger oder nur Jäger?

In allen anderen Fällen, in denen die Jagdanpachtung diese Erfordernisse nicht erfüllt, stellt sie keinen Teil der eigenen Land- und Forstwirtschaft dar. Die Ausübung der Jagd ist dann vergleichbar mit einem bloßen Jagdpächter, der nur als Jäger und nicht als Land- und Forstwirt mit eigenem Betrieb einzustufen ist. Die Jagd auf einem angepachteten Jagdrecht ist nur dann steuerlich relevant, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Fehlt diese, was oft der Fall ist, handelt es sich bei der Jagdausübung um eine Liebhaberei, die steuerlich nicht berücksichtigt werden darf. Es besteht in dem Fall keine Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs für die Jagdaufwendungen, andererseits fällt dann für die Einnahmen auch keine Einkommensteuer an.

Bei der Umsatzsteuer führt die Jagdausübung als Teil der Land- und Forstwirtschaft zu einer unternehmerischen Tätigkeit, die je nach Besteuerungssystem des Steuerpflichtigen der Pauschalierung oder der Regelbesteuerung unterliegt. Ein von der Landwirtschaft getrennt zu beurteilender Jäger bleibt jedoch von der Umsatzsteuer unberührt, wenn er als Kleinunternehmer einzustufen ist. Seine Umsätze aus der Jagd und möglicherweise anderen unternehmerischen Tätigkeiten dürfen die Grenze von 17.500 Euro im Jahr nicht überschreiten.

 

Fazit:

Auch wenn die Besteuerung der Jagd kein tagtägliches Problem ist, so wird es doch immer wieder zu einem Zankapfel mit der Finanzverwaltung. Betriebsinhaber und Jäger, die die Steuerregelungen kennen, können dieser Diskussion gelassen entgegentreten. Bestehen jedoch Zweifel über die zutreffende Einordnung der Jagdkosten, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Ihren Steuerberater.

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