Wie steht mein Unternehmen wirklich da?

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Wo Einnahmen und Erträge aus verschiedenen Quellen stammen, lässt sich die wirtschaftliche Gesamtlage eines Unternehmens am besten durch einen konsolidierten Jahresabschluss einschätzen.

 

Während bei gewerblichen Unternehmen die Vorlage konsolidierter Abschlüsse oder eines Konzernabschlusses längst praktiziert wird, ist das in der Landwirtschaft noch die seltene Ausnahme. Dabei ist es inzwischen auch hier gang und gäbe, dass es neben dem originären landwirtschaftlichen Unternehmen noch weitere, meist eigenständige Betriebe gibt, sei es eine Biogasanlage, eine Bewirtschaftungsgesellschaft, eine Photovoltaikanlage oder seien es andere Tätigkeitsfelder.
Dann vermittelt erst die gleichzeitige Betrachtung mehrerer Jahresabschlüsse ein Gesamtbild von der Vermögens und Finanzlage sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Bei Investitions- und Jahresabschlussgesprächen mit der Bank wird die Frage nach einem konsolidierten Abschluss am ehesten gestellt. Jedes Kreditinstitut wird – und muss! – vor einer Kreditvergabe die Kapitaldienstfähigkeit ihres Kunden beurteilen. Mit eingeschlossen ist die Frage, ob es sich insbesondere bei Saisonfinanzierungen (Betriebsmittelkredite für den Anbau und die Vorfinanzierung von Ernteerlösen) tatsächlich nur um solche handelt oder ob nicht vielmehr Verluste aus einzelnen Betriebszweigen finanziert werden. Die sind wegen der Verrechnungen zwischen den einzelnen Betrieben des landwirtschaftlichen Unternehmers und nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen Abschlussstichtage aus den einzelnen Abschlüssen nicht ersichtlich.

Das Verlangen der Bank nach aussagekräftigen Zahlen ist jedoch nur ein Argument für einen konsolidierten Jahresabschluss. Vielmehr liegt es im ureigenen Interesse des landwirtschaftlichen Unternehmers selbst, einen umfassenden Überblick über Ertragskraft und Liquidität seiner Unternehmungen zu haben – gerade weil saisonale Effekte und daraus resultierende Geldflüsse die Regel sind. Hand aufs Herz: Welcher Landwirt kann für alle seine Betriebe sicher sagen, wie hoch der Betriebsmittel- und Liquiditätsbedarf ist und wann welche Teilbeträge zurückbezahlt werden können? Natürlich macht es keinen Sinn, allein wegen eines konsolidierten Abschlusses beim Jahresabschluss vom üblichen Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr zu wechseln. Deshalb beschränken wir die Konsolidierung verschiedener Jahresabschlüsse meist auf die Gewinn und Verlustrechnungen der einzelnen Betriebe.

Realistische Abbildung von Kosten und Erlösen

Bei der Konsolidierung ist eine ganze Reihe von Fragen zu klären und unter betriebswirtschaftlichen Aspekten zu betrachten:

  • Wann sind welche Aufwendungen tatsächlich angefallen und sind sie der neuen Kalenderjahresperiode korrekt zugeordnet, zum Beispiel auch bei Abschreibungen, Zinsaufwendungen, Vorratseinkauf von Hilfs- und Betriebsstoffen?
  • Finden sich dieselben Aufwendungen zweimal im Kalenderjahr und damit überhaupt nicht mehr in den beiden restlichen Rumpf- Wirtschaftsjahren, was natürlich nicht sachgerecht wäre?
  • Sind im Kalenderjahr tatsächlich Ernteerlöse, Erlöse aus der Tieraufzucht und Erlöse aus den weiteren landwirtschaftlichen Aktivitäten sachgerecht ausgewiesen und bewertet oder ist beispielsweise die Ernte noch eingelagert, nicht bilanziert, der Aufzuchtstatus beim Tierbestand nicht berücksichtigt? Hier wird man regelmäßig mit Bestandsveränderungen agieren müssen.
  • Sind dem Kalenderjahr alle Beihilfen richtig zugeordnet?
  • Sind grundlegende Änderungen zu berücksichtigen, zum Beispiel bei den Betriebsflächen und Pachten oder bei der Größe des Tierbestands?
  • Beeinflussen Sonderfaktoren – etwa das Hochwasser im Frühjahr 2013 – die Aufwendungen und die Ergebnisse der einzelnen Wirtschaftsjahre und wie lässt sich das bei einer kalenderjahrbezogenen Ergebnisrechnung zuordnen?

Wichtigstes Ziel ist es, dem Unternehmer und seinem Kreditinstitut ein realistisches Bild über die Ertragslage eines oder mehrerer Kalenderjahre zu vermitteln, das geeignet ist, die Fragen nach der Kapitaldienstfähigkeit für bereits geschuldete Beträge und/oder für eine anstehende Investitionsfinanzierung zu beantworten. Allerdings sollte hier darauf hingewiesen werden, dass in der Land- und Forstwirtschaft in der Regel steuerliche Jahresabschlüsse erstellt werden. Deshalb werden neben den am wirtschaftlichen Wertverzehr bemessenen Abschreibungen auch häufig steuerliche Positionen, beispielsweise 6b-Reinvestitionen und 7g-Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeträge, in den Abschlüssen enthalten sein, die sich dann auch im konsolidierten Abschluss wiederfinden und so das wirtschaftliche Ergebnis steuerlich motiviert verändert haben. Eine Konsolidierung der Gewinn- und Verlustrechnungen auf Basis einer kalenderjährlichen Betrachtung vermeidet solche Veränderungen von vornherein, weil die originären Abschlüsse davon unberührt bleiben: Fragen nach steuerlichen Vor- oder Nachteilen stellen sich nicht, weil die so konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung keine steuerrelevante Unterlage ist. Auch Sorgen hinsichtlich Abschreibungsdauer und -beträgen, Reinvestitionsfristen, Änderungen bei der Buchführung und Diskussionen über die Umstellung von Jahresabschluss-Stichtagen, Rumpfwirtschaftsjahren oder Investitionszeitpunkten sind unbegründet, weil sie für die konsolidierte Betrachtung nicht relevant sind.

Fazit:

Anstelle eines formellen, konsolidierten Jahresabschlusses, der nach unserer Überzeugung bereits aus Aufwands- und Kostengründen bei den meisten landwirtschaftlichen Betrieben kaum zu vertreten ist, empfehlen wir die Konsolidierung der Ertragslage der einzelnen Unternehmen auf Basis einer kalenderjährlichen Betrachtung. Schon die Gespräche, die für eine solche Konsolidierung unerlässlich sind, bringen völlig neue Erkenntnisse über einzelne Kostenpositionen und ermöglichen es, sinnvolle Handlungsfelder für Optimierungen in den einzelnen Betrieben auszumachen. Und wenn die konsolidierte Ertragslage mit dazu beiträgt, dass ein besseres Rating bei der Bank erreicht wird, ist das den Aufwand einer Konsolidierung der einzelnen Gewinn- und Verlustrechnungen allemal wert.

 

 

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