Abschreibungsfähige Dauerkulturen

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Der Einzug moderner Bewirtschaftungs- und Abbauformen zwingt auch die Finanzverwaltung, ihre Verwaltungsanweisungen für neu aufkommende Problemfälle zu erweitern. So war zu klären, wie sogenanntes Energieholz, das auf einer entsprechenden Holzplantage angebaut wird, steuerlich zu beurteilen ist. Die Vertreter der Finanzverwaltungen von Bund und Ländern kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei den schnell wachsenden Hölzern, die zur Verwendung im Rahmen der Energieerzeugung angebaut werden, um sogenannte Dauerkulturen handelt. Das in solchen Kurzumtriebsplantagen erzeugte Holz unterscheidet sich von einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung durch eine erheblich kürzere Wachstumszeit bis zur Abholzung sowie durch fehlende Pflegemaßnahmen. Kurzumtriebsplantagen als Dauerkulturen sind nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen als Anlagevermögen zu beurteilen. Drei Jahre nach Beginn der Anpflanzung ist die Herstellung dieser Dauerkulturen abgeschlossen, sodass die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Herstellungskosten zu aktivieren sind und dieser Betrag auf 20 Jahre linear abzuschreiben ist.

Wird das Holz einer Kurzumtriebsplantage aber doch nicht für die Energieerzeugung verwendet, sondern zur normalen Verwertung an Sägewerke oder Papierfabriken verkauft, soll nach Meinung der Finanzverwaltung bei diesem Anbau keine Dauerkultur mehr vorliegen, sondern eine sogenannte mehrjährige Kultur. Mehrjährige Kulturen sind im steuerlichen Sinne Pflanzungen, die nach einer Gesamtkulturzeit von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern. Diese ist zwar ebenfalls mit ihren Herstellungskosten zu aktivieren, jedoch als Umlaufvermögen, sodass auf die aktivierten Beträge keine Abschreibung möglich ist. Erst im Fall des Einschlags sind die Gestehungskosten gewinnmindernd zu berücksichtigen und den Erlösen aus dem Verkauf des Holzes gegenüberzustellen.

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